671.200
GNB
CH-AG
§ 7 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Konzession
Konzession
§ 7 GNB · Konzession
1. Wer Bodenschätze gewinnen oder den tiefen Untergrund nutzen will, braucht eine Konzession des Regierungsrats.
2. Eine Konzession wird für die Dauer von höchstens 60 Jahren erteilt. Längere Konzessionen werden ausnahmsweise erteilt, wenn die Investition innerhalb der ordentlichen Konzessionsdauer nachweisbar nicht amortisiert werden kann.