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671.200 GNB CH-AG

§ 6 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Duldung von Eingriffen

Bewilligung
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§ 6 GNB · Duldung von Eingriffen

1. Eingriffe ins Privateigentum, die für Vorabklärungen nötig sind, sind gegen angemessene Entschädigung zu dulden.

2. Streitigkeiten entscheidet das Spezialverwaltungsgericht.

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