671.200
GNB
CH-AG
§ 6 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Duldung von Eingriffen
Bewilligung
§ 6 GNB · Duldung von Eingriffen
1. Eingriffe ins Privateigentum, die für Vorabklärungen nötig sind, sind gegen angemessene Entschädigung zu dulden.
2. Streitigkeiten entscheidet das Spezialverwaltungsgericht.