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671.200 GNB CH-AG

§ 5 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Verfahren

Bewilligung
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§ 5 GNB · Verfahren

1. Gesuche für Vorabklärungen sind beim zuständigen Departement einzureichen. Die Gesuchstellenden haben sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen.

2. Die Gemeinden, auf deren Gebiet Vorabklärungen vorgesehen sind, werden angehört, bevor die Bewilligung erteilt wird.

3. Erteilte Bewilligungen sind öffentlich und werden im kantonalen Amtsblatt publiziert.

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