671.200
GNB
CH-AG
§ 4 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Bewilligung für Vorabklärungen
Bewilligung
§ 4 GNB · Bewilligung für Vorabklärungen
1. Wer Vorabklärungen trifft, die das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des tiefen Untergrunds bezwecken, braucht eine Bewilligung des zuständigen Departements.
2. Die Bewilligung wird befristet. Ihre Dauer richtet sich nach der Zeit, die zur Durchführung der Vorabklärungen nötig ist. Sie kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.
3. Die Bewilligung erlischt, wenn mit den Vorabklärungen aus Gründen, die die Bewilligungsnehmenden zu verantworten haben, nicht innerhalb zweier Jahre nach ihrer Rechtskraft begonnen wird. Eine Übertragung der Bewilligung ist ausgeschlossen.
4. Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf Erhalt einer Konzession.