671.200
GNB
CH-AG
§ 24 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 GNB · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.