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671.200 GNB CH-AG

§ 24 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 24 GNB · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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