671.200
GNB
CH-AG
§ 22 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Bestehende Konzessionen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 GNB · Bestehende Konzessionen
1. Bestehende Konzessionen behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlöschen.