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671.200 GNB CH-AG

§ 22 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Bestehende Konzessionen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 22 GNB · Bestehende Konzessionen

1. Bestehende Konzessionen behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlöschen.

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