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671.200 GNB CH-AG

§ 21 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Strafbestimmungen

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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§ 21 GNB · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis zu Fr. 100'000.- wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung Vorbereitungsarbeiten ausführt, ohne Konzession Bodenschätze abbaut oder den tiefen Untergrund nutzt sowie wer vorsätzlich gegen Bestimmungen in der Bewilligung oder Konzession verstösst.

2. Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Busse maximal Fr. 50'000.-.

3. Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

4. Der Kanton hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei und kann sich durch seine Organe vertreten lassen.

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