671.200
GNB
CH-AG
§ 20 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Rechtspflege
Rechtspflege und Strafbestimmungen
§ 20 GNB · Rechtspflege
1. Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Entscheide des zuständigen Departements oder des Regierungsrats können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.