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671.200 GNB CH-AG

§ 20 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Rechtspflege

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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§ 20 GNB · Rechtspflege

1. Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Entscheide des zuständigen Departements oder des Regierungsrats können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

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