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671.200 GNB CH-AG

§ 2 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Begriffe und Ausnahmen

Einleitung
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§ 2 GNB · Begriffe und Ausnahmen

1. Bodenschätze sind Salze, Erze und Edelsteine sowie Energierohstoffe, insbesondere Erdöl, Erdgas und Kohle.

2. Unter Nutzung des tiefen Untergrunds werden Nutzungen in der Erdtiefe ausserhalb des gemäss Privatrecht geschützten Eigentums verstanden.

3. Erdwärmesonden bis zu einer Tiefe von 400 m benötigen keine Konzession gemäss diesem Gesetz. Sie werden gemäss den Vorschriften des Umweltrechts bewilligt.

4. Die Nutzung des tiefen Untergrunds für Infrastrukturanlagen braucht keine Konzession gemäss diesem Gesetz.

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