§ 19 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Konzessionsabgabe
§ 19 GNB · Konzessionsabgabe
1. Wer eine Konzession erhält, leistet für jedes angefangene Jahr eine angemessene Abgabe. Bei geringer Höhe kann eine einmalige Abgabe über die gesamte Dauer der Konzession festgelegt werden.
2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Bemessung der Konzessionsabgabe kumulativ folgende Kriterien
a) den Marktwert der zu gewinnenden Rohstoffe,
b) die Wirtschaftlichkeit der konzessionierten Nutzung,
c) das öffentliche Interesse an der konzessionierten Nutzung.
3. Für Bodenschätze oder Nutzungen, für die kein Marktwert festgelegt werden kann, stellt der Regierungsrat den für die Abgabe zugrunde zu legenden Wert in der Konzession fest.
4. Für dem Untergrund entzogene Energie in Form von Wärme wird keine Konzessionsabgabe erhoben.
5. Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, kann die Behörde die Abgaben reduzieren oder ganz erlassen.