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671.200 GNB CH-AG

§ 17 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen und Abgaben
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§ 17 GNB · Sicherheitsleistungen

1. Bei Bewilligungs- oder Konzessionserteilung kann von der gesuchstellenden Person eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden für die

a) Deckung des Schadens, den die Vorabklärungen bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verursachen,

b) Ersatzvornahme bei Nichteinhalten von Auflagen und Bedingungen,

c) Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder Konzession angeordneten Zustands.

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