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671.200 GNB CH-AG

§ 16 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Stilllegung und Rückbau

Erlöschen von Bewilligung und Konzession
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§ 16 GNB · Stilllegung und Rückbau

1. Erlischt die Bewilligung oder Konzession, haben die Berechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder Konzession angeordneten Zustands zu treffen.

2. Das zuständige Departement überprüft die rechtmässige Ausführung und bestätigt sie.

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