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671.200 GNB CH-AG

§ 14 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Vollzug

Anlagen
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§ 14 GNB · Vollzug

1. Das zuständige Departement überprüft die Einhaltung der Vorschriften über Bau, Unterhalt, Betrieb und Rückbau der Anlagen.

2. Das zuständige Departement und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.

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