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671.200 GNB CH-AG

§ 13 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Inbetriebnahme von Anlagen

Anlagen
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§ 13 GNB · Inbetriebnahme von Anlagen

1. Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Nutzung des tiefen Untergrunds dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie das zuständige Departement oder eine beauftragte Drittperson abgenommen hat.

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