671.200
GNB
CH-AG
§ 12 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Übertragung, wesentliche Änderung und Erneuerung
Konzession
§ 12 GNB · Übertragung, wesentliche Änderung und Erneuerung
1. Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2. Ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung der nutzungsberechtigten juristischen Person gilt als Übertragung der Konzession.
3. Dem Regierungsrat bleibt im Fall der Übertragung vorbehalten, das Nutzungsrecht zu ändern.
4. Für die wesentliche Änderung oder Erneuerung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung.