671.200
GNB
CH-AG
§ 11 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Enteignung
Konzession
§ 11 GNB · Enteignung
1. Der Regierungsrat verleiht gleichzeitig mit der Konzession das Enteignungsrecht für die dinglichen Rechte, die für die Nutzung nötig sind, wenn eine vertragliche Vereinbarung nicht möglich ist und die Konzession im öffentlichen Interesse liegt.
2. Das Enteignungsverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen der Baugesetzgebung.