671.200
GNB
CH-AG
§ 10 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Inhalt der Konzession
Konzession
§ 10 GNB · Inhalt der Konzession
1. Die Konzession regelt insbesondere Art, Umfang und Dauer der Nutzung, Verpflichtungen bei Erlöschen der Konzession sowie die Berechnung der Konzessionsabgabe.
2. Der Regierungsrat kann weitere Nebenbestimmungen aufnehmen, insbesondere über Inbetriebnahme, Betriebssicherheit, Versicherungspflicht, Haftung für besondere Risiken, Widerruf, Rückkauf und Rückkaufsrecht bei Übertragungen und beim Erlöschen der Konzession.