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662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 8 Gebührenverordnung (GebührV) - Staatskanzlei

Verwaltungsgebühren - Aufgabenbereich Zentrale Stabsleistungen
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§ 8 GebührV · Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei beziehungsweise eine mit dem Betrieb des Amtsblatts beauftragte Drittperson erhebt für Publikationen im Amtsblatt von den publizierenden Stellen folgende Gebühren

a) Testamentseröffnung: Fr. 15.-

b) übrige Publikationen: Fr. 42.-

c) Erfassungszuschlag bei Einreichung einer Publikation per E-Mail: Fr. 100.-

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