662.111
STVAOCRUMCGebührV
CH-AG
§ 8 Gebührenverordnung (GebührV) - Staatskanzlei
Verwaltungsgebühren - Aufgabenbereich Zentrale Stabsleistungen
§ 8 GebührV · Staatskanzlei
1. Die Staatskanzlei beziehungsweise eine mit dem Betrieb des Amtsblatts beauftragte Drittperson erhebt für Publikationen im Amtsblatt von den publizierenden Stellen folgende Gebühren
a) Testamentseröffnung: Fr. 15.-
b) übrige Publikationen: Fr. 42.-
c) Erfassungszuschlag bei Einreichung einer Publikation per E-Mail: Fr. 100.-