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662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 5 Gebührenverordnung (GebührV) - Verfahren gemäss IDAG

Allgemeines
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§ 5 GebührV · Verfahren gemäss IDAG

1. Für Verfahren gemäss § 40 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 mit einem ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.

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