662.111
STVAOCRUMCGebührV
CH-AG
§ 46 Gebührenverordnung (GebührV) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
§ 46 GebührV · Übergangsrecht
1. Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden gemäss altem Recht erhoben.