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662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 46 Gebührenverordnung (GebührV) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 46 GebührV · Übergangsrecht

1. Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden gemäss altem Recht erhoben.

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