662.111
STVAOCRUMCGebührV
CH-AG
§ 45 Gebührenverordnung (GebührV) - Hauswartsentschädigungen
Benutzungsgebühren
§ 45 GebührV · Hauswartsentschädigungen
1. Die Entschädigung für die Hauswartsdienste sowie andere personelle Leistungen werden nach Kosten bemessen. Bei regelmässiger Benutzung eines Gebäudes oder einer Anlage kann die Hauswartsentschädigung nach den durchschnittlichen Kosten pauschaliert werden.
2. Bei einer Benutzung gemäss § 41 Abs. 10 und 11 kann auf die Erhebung einer Hauswartsentschädigung verzichtet werden.