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662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 44 Gebührenverordnung (GebührV) - Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen gemäss § 28 GebührD

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§ 44 GebührV · Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen gemäss § 28 GebührD

1. Das BVU erhebt bei den Betreibenden von Hafen- und Umschlagsanlagen pro Tonne umgeschlagener Güter eine Gebühr von Fr. 10.-.

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