662.111
STVAOCRUMCGebührV
CH-AG
§ 44 Gebührenverordnung (GebührV) - Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen gemäss § 28 GebührD
Benutzungsgebühren
§ 44 GebührV · Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen gemäss § 28 GebührD
1. Das BVU erhebt bei den Betreibenden von Hafen- und Umschlagsanlagen pro Tonne umgeschlagener Güter eine Gebühr von Fr. 10.-.