662.111
STVAOCRUMCGebührV
CH-AG
§ 40 Gebührenverordnung (GebührV) - Staatsarchiv
Benutzungsgebühren
§ 40 GebührV · Staatsarchiv
1. Das Staatsarchiv erhebt für die Nutzung von Archivgut folgende Gebühren
a) besondere Nachforschung im Archivgut von mehr als 30 Minuten; pro Viertelstunde: Fr. 25.-; max. Fr. 200.-
b) Herstellung von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente in besonderen Datenformaten; pro Dokument: Fr. 30.-
c) Publikationen von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente durch Private zur gewerblichen Nutzung; pro Dokument: Marktpreise
2. Unentgeltlich sind
a) Informationen zur Nutzung des Archivguts,
b) Benutzung des Archivguts in den Lesesälen und der Freihandbibliothek.