Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 40 Gebührenverordnung (GebührV) - Staatsarchiv

Benutzungsgebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 GebührV · Staatsarchiv

1. Das Staatsarchiv erhebt für die Nutzung von Archivgut folgende Gebühren

a) besondere Nachforschung im Archivgut von mehr als 30 Minuten; pro Viertelstunde: Fr. 25.-; max. Fr. 200.-

b) Herstellung von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente in besonderen Datenformaten; pro Dokument: Fr. 30.-

c) Publikationen von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente durch Private zur gewerblichen Nutzung; pro Dokument: Marktpreise

2. Unentgeltlich sind

a) Informationen zur Nutzung des Archivguts,

b) Benutzung des Archivguts in den Lesesälen und der Freihandbibliothek.

← § 39 GebührV Gebührenverordnung (GebührV) - Bemessung der Gebühr im Einzelfall § 41 GebührV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →