662.111
STVAOCRUMCGebührV
CH-AG
§ 4 Gebührenverordnung (GebührV) - Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonderem Aufwand sowie Nachforschungen
Allgemeines
§ 4 GebührV · Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonderem Aufwand sowie Nachforschungen
1. Benötigen Auskünfte, Beratungen, Informationen und Nachforschungen einen ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer Viertelstunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.
2. Erfolgen die Leistungen sowohl im Interesse der Nutzniessenden als auch im öffentlichen Interesse, wird die Gebühr gemäss Absatz 1 um 50 % reduziert. Leistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind unentgeltlich.
3. Die Erstellung eines Voranschlags für Leistungen gemäss Absatz 1 ist unentgeltlich.