§ 39 Gebührenverordnung (GebührV) - Abteilung Wald
§ 39 GebührV · Abteilung Wald
1. Die Abteilung Wald erhebt folgende Gebühren
a) Behandlung von Rodungsgesuchen und der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten, in der Regel pro m² Rodungsfläche: Fr. 150.- bis Fr. 5'000.-
b) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen von Kunstbauen zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-
c) praktische und theoretische Jagdprüfung: Fr. 200.-
d) Jagdpässe
1. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 200.-
2. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 400.-
3. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 100.-
4. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 200.-
5. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 30.-
6. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 50.-
e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zur Verwendung verbotener Hilfsmittel und zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-
f) Angelfischerei-Karten für Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
1. Jahreskarte: Fr. 10.-
2. Wochenkarte: Fr. 30.-
3. Tageskarte: Fr. 10.-
g) Angelfischerei-Karten an sonstige fischereiberechtigte Personen
1. Wochenkarte: Fr. 60.-
2. Tageskarte: Fr. 20.-
3. Hallwilersee-Jahreskarte: Fr. 150.-
h) Fischereikarte für Freianglerinnen und Freiangler; pro Jahr: Fr. 50.-
i) Behandlung von Gesuchen um Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen sowie Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 6'000.-
j) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Netzen und Reusen sowie zum Fang von Krebsen; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-
2. Von der Gebühr gemäss Absatz 1 lit. h gehen Fr. 10.- an den kantonalen Fischereiverband.
3. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.-.