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662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 39 Gebührenverordnung (GebührV) - Abteilung Wald

Verwaltungsgebühren - Aufgabenbereiche des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) - Aufgabenbereich Wald, Jagd und Fischerei
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§ 39 GebührV · Abteilung Wald

1. Die Abteilung Wald erhebt folgende Gebühren

a) Behandlung von Rodungsgesuchen und der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten, in der Regel pro m² Rodungsfläche: Fr. 150.- bis Fr. 5'000.-

b) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen von Kunstbauen zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-

c) praktische und theoretische Jagdprüfung: Fr. 200.-

d) Jagdpässe

1. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 200.-

2. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 400.-

3. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 100.-

4. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 200.-

5. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 30.-

6. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 50.-

e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zur Verwendung verbotener Hilfsmittel und zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-

f) Angelfischerei-Karten für Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere

1. Jahreskarte: Fr. 10.-

2. Wochenkarte: Fr. 30.-

3. Tageskarte: Fr. 10.-

g) Angelfischerei-Karten an sonstige fischereiberechtigte Personen

1. Wochenkarte: Fr. 60.-

2. Tageskarte: Fr. 20.-

3. Hallwilersee-Jahreskarte: Fr. 150.-

h) Fischereikarte für Freianglerinnen und Freiangler; pro Jahr: Fr. 50.-

i) Behandlung von Gesuchen um Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen sowie Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 6'000.-

j) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Netzen und Reusen sowie zum Fang von Krebsen; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-

2. Von der Gebühr gemäss Absatz 1 lit. h gehen Fr. 10.- an den kantonalen Fischereiverband.

3. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.-.

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