Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 35 Gebührenverordnung (GebührV) - Abteilung für Umwelt

Verwaltungsgebühren - Aufgabenbereiche des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) - Aufgabenbereich Umweltschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 GebührV · Abteilung für Umwelt

1. Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Behandlung von Gesuchen folgende Gebühren

a) Abbau- oder Auffüllbewilligung für Steine und Erden

1. minimal: Fr. 1000.-

2. 2 Rp pro m³ Material und zuzüglich 15 % pro Jahr der Laufzeit: max. Fr. 40'000.-

b) Betriebsbewilligung/Projektgenehmigung; nach Kosten: min. Fr. 300.-

c) Genehmigung des Generellen Entwässerungsplans

1. minimal: Fr. 800.-

2. zusätzlich; pro ha Einzugsgebiet: Fr. 5.-

d) Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen; nach Kosten: min. Fr. 300.-

e) Bewilligung für Tankanlagen in den Gewässerschutzbereichen

1. Tankvolumen bis 2 m³ (Kleintanks): Fr. 250.-

2. Tankvolumen bis 6 m³: Fr. 350.-

3. Tankvolumen bis 20 m³: Fr. 500.-

4. Tankvolumen bis 50 m³: Fr. 700.-

5. Tankvolumen bis 100 m³: Fr. 900.-

6. Tankvolumen bis 250 m³: Fr. 1'200.-

7. Tankvolumen über 250 m³; nach Kosten: min. Fr. 1'200.-

8. bei mehreren oder unterteilten Tanks; Zuschlag pro Behälter oder Kammer; ausgenommen Kleintanks: Fr. 150.-

9. bei erdverlegten Tankanlagen; Zuschlag: 50 %

10. Nachkontrollen; nach Kosten

11. Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Tankanlagen; nach Kosten

12. schriftliche Mahnung zur Einreichung eines Gesuchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage: Fr. 150.-

13. Entscheide zur Einreichung eines Gesuchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage: Fr. 250.-

14. Verarbeitung von Rapporten über durchgeführte Funktionskontrollen und Revisionen von Anlagen; pro Rapport: Fr. 15.-

f) Behandlung von Gesuchen betreffend Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 unterliegen; nach Kosten: min. Fr. 600.-

g) Behandlung von Immissionsklagen; nach Kosten: min. Fr. 100.-

h) übrige Gesuche und Entscheide; nach Kosten: min. Fr. 150.-

2. Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Benutzung von Geräten und die damit verbundenen Leistungen folgende Gebühren

a) Dichtheitsmessgerät; pro Messung: Fr. 150.-

b) Multimeter für automatisierte Datenerfassung; pro Tag: Fr. 45.-

c) Probenehmer mit Volumenstrommessung; pro Tag: Fr. 150.-

d) Aufbau und Abbau, Kontrolle, Datenauswertung und Reinigung des Probenehmers mit Volumenstrommessung; nach Kosten: min. Fr. 600.-

3. Die Abteilung für Umwelt erhebt für Analysen und deren Vorbereitung folgende Gebühren

a) Sieben oder Trocknen von Feststoffproben: Fr. 50.-

b) Gesamte ungelöste Stoffe (GUS): Fr. 60.-

c) elektrische Leitfähigkeit: Fr. 20.-

d) pH-Wert: Fr. 25.-

e) Sauerstoff (nach Winkler): Fr. 50.-

f) Sinnenprüfung (Farbe, Trübung, Geruch): Fr. 20.-

g) Temperatur: Fr. 10.-

h) qualitative Schnellanalyse; pro Parameter: Fr. 20.-

i) BSB-5 (biochemischer Sauerstoffbedarf): Fr. 130.-

j) DOC, TOC oder POC (gelöster, gesamter oder partikulärer organischer Kohlenstoff): Fr. 90.-

k) Gesamt-Phosphor: Fr. 90.-

l) Gesamt-Stickstoff in Wasser: Fr. 90.-

m) Kaliumpermanganatverbrauch: Fr. 50.-

n) quantitativer Küvettenschnelltest: Fr. 50.-

o) Anionen (Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrit, Nitrat, Sulfat); je: Fr. 50.-, max. Fr. 170.-

p) Kieselsäure: Fr. 80.-

q) o-Phosphat: Fr. 50.-

r) Sulfid: Fr. 50.-

s) Ammonium: Fr. 50.-

t) Metalle

1. das erste Element: Fr. 130.-

2. für jedes weitere Element: Fr. 50.-

u) Luftfiltermessung auf Anfrage; pro Filter: Fr. 25.-

v) Filtration von Wasserproben: Fr. 30.-

w) Homogenisieren von Wasserproben: Fr. 30.-

x) Gesamthärte (Ca + Mg) und Karbonathärte; je: Fr. 40.-

y) Glührückstand: Fr. 50.-

z) Eisen (Fotometrie): Fr. 50.-

aa) Trockenrückstand: Fr. 40.-

4. Auf Analysen, die innert zwei Arbeitstagen erstellt werden müssen, erhebt die Abteilung für Umwelt einen Zuschlag von 50 % auf die Gebühr gemäss Absatz 3.

5. Für Analysen, die im Rahmen einer wiederkehrenden, behördlich angeordneten Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgenommen werden, beträgt die Gebühr 60 % der Gebührenansätze gemäss Absatz 3.

6. Die Abteilung für Umwelt erhebt für jährlich stattfindende Betriebskontrollen folgende Gebühren

a) bei Abwasservorbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen; nach Kosten: min. Fr. 200.-

b) bei Industrie- und Gewerbebetrieben; nach Kosten: min. Fr. 200.-

← § 34 GebührV Gebührenverordnung (GebührV) - Bemessung der Gebühr im Einzelfall § 36 GebührV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →