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662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 32 Gebührenverordnung (GebührV) - Abteilung für Baubewilligungen

Verwaltungsgebühren - Aufgabenbereiche des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) - Aufgabenbereich Baubewilligung und Recht
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§ 32 GebührV · Abteilung für Baubewilligungen

1. Die Abteilung für Baubewilligungen erhebt zuzüglich zu allfälligen Gebühren anderer Verwaltungsstellen folgende Gebühren

a) Behandlung eines Baugesuchs anhand der nach Erfahrungswerten geschätzten Bausumme

1. 3 Promille auf der Bausumme bis Fr. 2 Mio. (min. Fr. 400.-)

2. zusätzlich 2,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio.

3. zusätzlich 1,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 5 Mio. (max. Fr. 60'000.-)

4. Bei Vorentscheiden wird die Gebühr anhand der geschätzten Bausumme der betroffenen Bauteile unter Einbezug des Interessenwerts erhoben: Fr. 400.- bis Fr. 60'000.-

5. Für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften Unterlagen, nachträglichen Baugesuchen, Baugesuchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Augenscheinen, Erhöhung der Gebühr gemäss den Ziffern 1, 2 oder 3; nach Kosten: max. Fr. 60'000.-

6. Bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr angemessen reduziert werden; bei ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben und ausserordentlich geringem Bearbeitungsaufwand kann auch die Minimalgebühr unterschritten werden.

b) Behandlung eines Baugesuchs oder Gesuchs um Vorentscheid, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind; nach Kosten und der Grösse der Baute oder Anlage: Fr. 400.- bis Fr. 60'000.-

c) schriftliche Beantwortung von Anfragen zu Bauvorhaben

1. unter Einbezug von bis zu einer Fachstelle: Fr. 300.-

2. unter Einbezug von zwei Fachstellen: Fr. 500.-

3. unter Einbezug von mehr als zwei Fachstellen: Fr. 800.-

4. Erhöhung der Gebühr für ausserordentliche Mehrkosten, beispielsweise infolge eines Augenscheins: bis Fr. 600.-

d) kantonale Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren; nach Kosten

e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung für Reklamen; nach Kosten: Fr. 20.- bis Fr. 750.-

f) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen für Rohrleitungsanlagen zwischen 1 bis 5 bar: max. Fr. 20'000.-

1. Grundtaxe: Fr. 1'000.-

2. zusätzlich für jeden Leitungskilometer: Fr. 600.-

3. Bei ausserordentlichen Mehrkosten kann die Gebühr unter Beachtung des Höchstbetrags bis auf das Doppelte erhöht werden: max. Fr. 40'000.-

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