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662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 3 Gebührenverordnung (GebührV) - Kanzleigebühren

Allgemeines
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§ 3 GebührV · Kanzleigebühren

1. Die zuständigen kantonalen Verwaltungsstellen erheben folgende Kanzleigebühren

a) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten ab 30 Seiten: Fr. 25.-

1. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 31 bis 100 Seiten: Fr. 1.-

2. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 101 bis 500 Seiten: Fr. -.50

3. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 501 Seiten: Fr. -.25

b) Anonymisierung eines Dokuments; nach Kosten: max. Fr. 200.-

c) Erstellung von Duplikaten von Originaldokumenten; nach Kosten: max. Fr. 200.-

d) zweite Mahnung bei Geldforderungen: Fr. 35.-

2. Die Gebühr für die Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD bemisst sich nach den Kosten.

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