662.111
STVAOCRUMCGebührV
CH-AG
§ 3 Gebührenverordnung (GebührV) - Kanzleigebühren
Allgemeines
§ 3 GebührV · Kanzleigebühren
1. Die zuständigen kantonalen Verwaltungsstellen erheben folgende Kanzleigebühren
a) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten ab 30 Seiten: Fr. 25.-
1. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 31 bis 100 Seiten: Fr. 1.-
2. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 101 bis 500 Seiten: Fr. -.50
3. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 501 Seiten: Fr. -.25
b) Anonymisierung eines Dokuments; nach Kosten: max. Fr. 200.-
c) Erstellung von Duplikaten von Originaldokumenten; nach Kosten: max. Fr. 200.-
d) zweite Mahnung bei Geldforderungen: Fr. 35.-
2. Die Gebühr für die Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD bemisst sich nach den Kosten.