§ 28 Gebührenverordnung (GebührV) - AVS; Chemie- und Biosicherheit
§ 28 GebührV · AVS; Chemie- und Biosicherheit
1. Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991, der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008, der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 sowie der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017 folgende Gebühren
a) Radon-Messung in Schulen und Kindergärten;
1. pro Schulanlage: Fr. 200.-
2. Wird in mehreren Schulanlagen derselben Gemeinde gleichzeitig gemessen, für jede weitere Schulanlage: Fr. 100.-
b) Kontrollen und Massnahmen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs und des Umfangs seiner Tätigkeiten; nach Kosten: max. Fr. 5'000.-
c) Werden bei einer Kontrolle keine massgeblichen Veränderungen an der Anlage oder der Umgebung seit der letzten Kontrolle festgestellt, kann die Gebühr reduziert werden.
2. Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001, der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015, der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) vom 18. Mai 2005, der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010 und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) vom 1. November 2023 folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen für Anwendungsbewilligungen und Erstellung von Ausfuhrunterlagen für chemische Produkte; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 250.-
b) Kontrollen ohne Beanstandungen;
1. allgemein; nach Kosten: max. Fr. 100.-
2. Kleinstbetriebe: Fr. 50.-
c) Beanstandungen und Massnahmen; unter Berücksichtigung der Anzahl und des Schweregrads der festgestellten Mängel sowie der Art und des Umfangs von Betrieb und Tätigkeit; nach Kosten: max. Fr. 5'000.-
d) Untersuchungen von Gebrauchsgegenständen gestützt auf die ChemRRV: gemäss § 27 Abs. 1 lit. a