662.111
STVAOCRUMCGebührV
CH-AG
§ 2 Gebührenverordnung (GebührV) - Prüfungsgebühren
Allgemeines
§ 2 GebührV · Prüfungsgebühren
1. Prüfungsgebühren sind im Voraus zu bezahlen.
2. Die einbezahlte Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Prüfung ohne fristgerechte Abmeldung oder ohne nachgewiesenen unverschuldeten Verhinderungsgrund nicht angetreten wird. Bei Nichtantreten der Prüfung wird die Gebühr unter Abzug der bis dahin angefallenen Kosten bis zu 9/10 zurückbezahlt.
3. Abweichende Regelungen in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.