662.111
STVAOCRUMCGebührV
CH-AG
§ 1 Gebührenverordnung (GebührV) - Bemessung der Gebühr im Einzelfall
Allgemeines
§ 1 GebührV · Bemessung der Gebühr im Einzelfall
1. Bemisst sich die Gebühr im Einzelfall nach den «Kosten», bestimmen sich diese gemäss § 2 Abs. 2-4 GebührD und sind separat auszuweisen.
2. Es sind für die Leistungen der Mitarbeitenden folgende Verrechnungssätze anzuwenden
a) Mitarbeitende in den Lohnstufen bis 7; pro Stunde: Fr. 50.-
b) Mitarbeitende in den Lohnstufen 8-12; pro Stunde: Fr. 85.-
c) Mitarbeitende in den Lohnstufen 13-16; pro Stunde: Fr. 120.-
d) Mitarbeitende in den Lohnstufen ab 17; pro Stunde: Fr. 190.-
3. Ist für die Gebührenbemessung ein Stundenansatz festgelegt, werden Teile einer Stunde anteilsmässig und gerundet auf eine Viertelstunde angerechnet.
4. Die An- und Rückfahrt bei auswärtiger Leistungserbringung wird durch eine Gebühr von Fr. 50.- abgegolten (Wegpauschale).