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662.111 STVAOCRUMCGebührV CH-AG

§ 1 Gebührenverordnung (GebührV) - Bemessung der Gebühr im Einzelfall

Allgemeines
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§ 1 GebührV · Bemessung der Gebühr im Einzelfall

1. Bemisst sich die Gebühr im Einzelfall nach den «Kosten», bestimmen sich diese gemäss § 2 Abs. 2-4 GebührD und sind separat auszuweisen.

2. Es sind für die Leistungen der Mitarbeitenden folgende Verrechnungssätze anzuwenden

a) Mitarbeitende in den Lohnstufen bis 7; pro Stunde: Fr. 50.-

b) Mitarbeitende in den Lohnstufen 8-12; pro Stunde: Fr. 85.-

c) Mitarbeitende in den Lohnstufen 13-16; pro Stunde: Fr. 120.-

d) Mitarbeitende in den Lohnstufen ab 17; pro Stunde: Fr. 190.-

3. Ist für die Gebührenbemessung ein Stundenansatz festgelegt, werden Teile einer Stunde anteilsmässig und gerundet auf eine Viertelstunde angerechnet.

4. Die An- und Rückfahrt bei auswärtiger Leistungserbringung wird durch eine Gebühr von Fr. 50.- abgegolten (Wegpauschale).

Gebührenverordnung (GebührV) - Bemessung der Gebühr im Einzelfall § 2 GebührV →

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