Gebührenverordnung (GebührV) - Bemessung der Gebühr im Einzelfall (STVA)
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
1. Bemisst sich die Gebühr im Einzelfall nach den «Kosten», bestimmen sich diese gemäss § 2 Abs. 2-4 GebührD und sind separat auszuweisen.
2. Es sind für die Leistungen der Mitarbeitenden folgende Verrechnungssätze anzuwenden
a) Mitarbeitende in den Lohnstufen bis 7; pro Stunde: Fr. 50.-
b) Mitarbeitende in den Lohnstufen 8-12; pro Stunde: Fr. 85.-
c) Mitarbeitende in den Lohnstufen 13-16; pro Stunde: Fr. 120.-
d) Mitarbeitende in den Lohnstufen ab 17; pro Stunde: Fr. 190.-
3. Ist für die Gebührenbemessung ein Stundenansatz festgelegt, werden Teile einer Stunde anteilsmässig und gerundet auf eine Viertelstunde angerechnet.
4. Die An- und Rückfahrt bei auswärtiger Leistungserbringung wird durch eine Gebühr von Fr. 50.- abgegolten (Wegpauschale).
1. Prüfungsgebühren sind im Voraus zu bezahlen.
2. Die einbezahlte Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Prüfung ohne fristgerechte Abmeldung oder ohne nachgewiesenen unverschuldeten Verhinderungsgrund nicht angetreten wird. Bei Nichtantreten der Prüfung wird die Gebühr unter Abzug der bis dahin angefallenen Kosten bis zu 9/10 zurückbezahlt.
3. Abweichende Regelungen in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
1. Die zuständigen kantonalen Verwaltungsstellen erheben folgende Kanzleigebühren
a) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten ab 30 Seiten: Fr. 25.-
1. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 31 bis 100 Seiten: Fr. 1.-
2. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 101 bis 500 Seiten: Fr. -.50
3. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 501 Seiten: Fr. -.25
b) Anonymisierung eines Dokuments; nach Kosten: max. Fr. 200.-
c) Erstellung von Duplikaten von Originaldokumenten; nach Kosten: max. Fr. 200.-
d) zweite Mahnung bei Geldforderungen: Fr. 35.-
2. Die Gebühr für die Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD bemisst sich nach den Kosten.
1. Benötigen Auskünfte, Beratungen, Informationen und Nachforschungen einen ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer Viertelstunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.
2. Erfolgen die Leistungen sowohl im Interesse der Nutzniessenden als auch im öffentlichen Interesse, wird die Gebühr gemäss Absatz 1 um 50 % reduziert. Leistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind unentgeltlich.
3. Die Erstellung eines Voranschlags für Leistungen gemäss Absatz 1 ist unentgeltlich.
1. Für Verfahren gemäss § 40 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 mit einem ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.
1. Folgende Leistungen sind unentgeltlich
a) Adressänderungen,
b) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten bis 30 Seiten.
1. Die Anwaltskommission erhebt betreffend die Ausübung des Anwaltsberufs gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 folgende Gebühren
a) angetretene Anwaltsprüfung (§ 22 Abs. 1 lit. d GebührD): Fr. 2'000.-
b) angetretene Wiederholung der mündlichen Prüfung: Fr. 500.-
c) nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung vom Zeitpunkt der Anmeldung bis 7 Tage vor Prüfungsbeginn: Fr. 100.-
d) nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung ab 6 Tagen bis 1 Tag vor Prüfungsbeginn: Fr. 300.-
e) am Prüfungstag nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung: Fr. 400.-
f) vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Anwaltsprüfung; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-
g) Eintrag im kantonalen Anwaltsregister: Fr. 200.-
h) Eintrag in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA): Fr. 200.-
i) Änderung und Löschung von Eintragungen im kantonalen Anwaltsregister beziehungsweise in der öffentlichen Liste: Fr. 100.-
j) Überprüfung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister; nach Kosten: Fr. 600.- bis Fr. 1'600.-
k) Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA): Fr. 1'500.-
l) Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Art. 32 BGFA): Fr. 1'000.-
m) Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Entzug von Substitutionsbewilligungen: Fr. 100.-
n) Disziplinarverfahren; nach Kosten: Fr. 300.- bis Fr. 6000.-
o) Entbindung vom Berufsgeheimnis; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-
p) Ausstellung von Disziplinarzeugnissen und weiteren Bestätigungen: Fr. 100.-
2. Die Prüfungskommission gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 erhebt betreffend die Führung eines Betreibungsamts folgende Gebühren
a) vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-
b) Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises: Fr. 1'000.-
c) Ausstellen des provisorischen Fähigkeitsausweises: Fr. 100.-
1. Die Staatskanzlei beziehungsweise eine mit dem Betrieb des Amtsblatts beauftragte Drittperson erhebt für Publikationen im Amtsblatt von den publizierenden Stellen folgende Gebühren
a) Testamentseröffnung: Fr. 15.-
b) übrige Publikationen: Fr. 42.-
c) Erfassungszuschlag bei Einreichung einer Publikation per E-Mail: Fr. 100.-
1. Die Kantonspolizei erhebt folgende Gebühren
a) Leistungen im Bereich Alarmierung
1. erstmaliger Anschluss an das Alarmnetz: Fr. 650.-
2. jährliches Anschlussabonnement: Fr. 260.-
3. Anpassung von polizeilichen Alarmplänen: Fr. 325.-
4. Einsatzkosten bei einem Fehlalarm: Fr. 325.-
b) Personen- und Passkontrollen auf Flugplätzen zu Lasten der Betreiberin oder des Betreibers des Flugplatzes
1. pro Einsatz zwischen 06.00 und 20.00 Uhr: Fr. 100.-
2. pro Einsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen: Fr. 125.-
c) Leistungen im Bereich der Kriminalprävention und des Bedrohungsmanagements; pro Einsatzstunde und Beratungsperson: Fr. 150.-
d) Einsätze bei sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen
1. für Einsatzkräfte der Kantonspolizei zu Lasten der veranstaltenden Person; pro Stunde und Einsatzkraft: Fr. 120.-
2. bei gemeinnützigen Veranstaltungen oder bei Anlässen der Jugend- und Nachwuchsförderung sowie bei nichtkommerziellen sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen zu Lasten der veranstaltenden Person; nach Kosten min. 50 %
3. bei jährlich mehrmals stattfindenden Sportveranstaltungen; Jahrespauschale von min. 25 % der Kosten gemäss Vereinbarung mit der veranstaltenden Person
e) Bewilligung gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 2'000.-
f) Befreiung von der Pflicht zur Führung des Arbeitsbuchs im Bereich der Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit von berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führern: Fr. 50.-
g) Verkehrsgutachten; pro Stunde und Einsatzkraft: Fr. 120.-
h) Ausnahme- und Schwertransporte; nach Kosten
1. für die verkehrspolizeiliche Planung und Begleitung; pro Stunde und Einsatzkraft: Fr. 150.-
2. für den Hin- und Rückfahrtsweg: Fr. 150.-
i) Planung und Begleitung von Nukleartransporten (Castor); pro Stunde und Einsatzkraft: Fr. 120.-
j) ausserordentliche Leistungen im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe, wie gesonderte Gefangenentransporte, Mietausweisungen; pro Stunde und Einsatzkraft: Fr. 120.-
k) Ein- und Abstellen von sichergestellten oder beschlagnahmten Motorfahrzeugen zu Lasten der fehlbaren Lenkerinnen und Lenker
1. pro Tag und Fahrzeug in Einstellgaragen während der ersten drei Monate: Fr. 8.-
2. pro Tag und Fahrzeug auf Abstellplätzen während der ersten drei Monate: Fr. 6.50
3. danach; pro Tag und Fahrzeug: Fr. 3.-
l) Leistungen im Bereich der privaten Sicherheitsdienste, wie die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen und Änderungen, der Entzug von Bewilligungen sowie die Bearbeitung von Meldungen zu Anstellungen von Personen mit Sicherheitsaufgaben; pro Stunde und Einsatzkraft: Fr. 120.-
m) Leistungen im Bereich der Waffengesetzgebung, wie die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungen, die Beschlagnahme sowie das Aufbewahren von Waffen: gemäss Bundesrecht
n) Leistungen im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
1. allgemeine Amtshandlungen gemäss den Art. 113-116 der Sprengstoffverordnung (SprstV) vom 27. November 2000; pro Stunde durchschnittlich Fr. 120.-: innerhalb des bundesrechtlichen Gebührenrahmens
2. Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung betreffend explosionsgefährliche Stoffe: Fr. 30.-
o) Bewilligungen im Strassenverkehr; nach Kosten
1. Betrieb von Lautsprecheranlagen auf Motorfahrzeugen: Fr. 100.- bis Fr. 300.-
2. Veranstaltungen: Fr. 100.- bis Fr. 3'000.-
3. übrige Bewilligungen: max. Fr. 1'000.-
p) Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern: Fr. 150.-
q) Ermächtigung des Gemeinderats, Verkehrskontrollen durchzuführen und Anzeigen zu erstatten; nach Kosten: Fr. 800.-
r) Rettungseinsätze auf Gewässern
1. pro Stunde und Einsatzkraft: Fr. 120.-
2. Rettungsboot mit Maschinenantrieb; pro Stunde: Fr. 85.-
2. Wird eine Gebühr gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 4 entrichtet, leistet die Kantonspolizei den Polizeikräften der Gemeinden folgende Vergütung
a) beim gemeinsamen Ausrücken der Polizeikräfte der Gemeinden und der Kantonspolizei: Fr. 150.-
b) beim alleinigen Ausrücken der Polizeikräfte der Gemeinden: Fr. 300.-
1. Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren
a) Führerprüfung; pro Stunde: Fr. 125.-
b) technische Expertise; pro Stunde: Fr. 150.-
c) Fahreignungstest, Eignungs- und Fähigkeitsprüfung; pro Stunde: Fr. 150.-
d) Fahrzeugprüfungen
1. leichte Fahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht); pro Prüfungseinheit: Fr. 58.-
2. schwere Fahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht); pro Prüfungseinheit: Fr. 62.50
3. landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge; pro Prüfungseinheit: Fr. 62.50
e) Theorieprüfungen
1. Gruppenprüfung (Basis- und Zusatztheorie); pro Person: Fr. 30.-
2. Einzelprüfung; pro Stunde: Fr. 125.-
f) aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde: Fr. 125.-
g) Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
1. Kilometerentschädigung: Fr. -.80
2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkosten: 10-25 %
3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme der Prüfung von mehreren Fahrzeugen am selben Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prüfungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten und Kilometerentschädigungen für Auswärtsprüfungen in Prozent: 35 %
h) Einsatz eines Begleitfahrzeugs bei einer praktischen Motorrad-Führerprüfung: Fr. 30.-
i) Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
2. Das StVA erhebt für die Ausstellung von Führer- und Fahrzeugausweisen folgende Gebühren
a) Führerausweise
1. Lernfahrausweis: Fr. 20.-
2. Führerausweis im Kreditkartenformat: Fr. 25.-
3. Führerausweis im Kreditkartenformat im Rahmen der Umschreibung eines ausländischen Führerausweises: Fr. 45.-
4. weitere Ausweise, wie internationaler Führerausweis, Notführerausweis, Bescheinigung über die Fahrberechtigung: Fr. 25.-
5. ausserordentliche Aufwendungen bei der Behandlung von Gesuchen gemäss den Ziffern 1- 4; nach Kosten: max. Fr. 150.-
b) Fahrzeugausweise
1. Fahrzeugausweis für alle Kategorien: Fr. 20.-
2. Versicherungswechsel: Fr. 20.-
3. Ersatzfahrzeugausweis für alle Kategorien: Fr. 20.-
4. genereller Ersatzfahrzeugausweis; pro Fahrzeug: Fr. 20.-, min. Fr. 200.-
c) Fahrzeugausweise für Motorfahrräder
1. Abgabe des Fahrzeugausweises an die Importeurin oder Herstellerin beziehungsweise an den Importeur oder Hersteller: Fr. 4.-
2. Abgabe an die Halterin oder an den Halter: Fr. 15.-
d) Tagesausweise für alle Fahrzeugkategorien
1. für 24 Stunden: Fr. 50.-
2. Verlängerung für jeden weiteren Tag: Fr. 10.-
3. Das StVA erhebt für weitere Bewilligungen folgende Gebühren
a) Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen
1. Einzelbewilligung: Fr. 45.-
2. Bewilligung für 1 Monat: Fr. 75.-
3. Bewilligung für 3 Monate: Fr. 115.-
4. Bewilligung für 6 Monate: Fr. 150.-
5. Bewilligung für 9 Monate: Fr. 225.-
6. Jahresbewilligung: Fr. 300.-
b) Zuschläge für eine kombinierte Bewilligung gemäss Litera a
1. Einzelbewilligung: Fr. 20.-
2. Bewilligung für 1 Monat: Fr. 30.-
3. Bewilligung für 3 Monate: Fr. 45.-
4. Bewilligung für 6 Monate: Fr. 60.-
5. Bewilligung für 9 Monate und Jahresbewilligung: Fr. 75.-
c) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Eigenabnahmebewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen an Garagen (inklusive Prüfung des Gesuchs und der Garageneinrichtung sowie Instruktion des Abnahmepersonals); nach Kosten
1. für Motorwagen: max. Fr. 500.-
2. für Motorräder: max. Fr. 300.-
d) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung eines Kollektivfahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern (inklusive Prüfung des Gesuchs und Besichtigung der Garageneinrichtung); nach Kosten: max. Fr. 400.-
e) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung von werkinternem Verkehr auf öffentlichen Strassen
1. Prüfung des Gesuchs; nach Kosten: max. Fr. 500.-
2. jährliche Gebühr; nach Gewicht, Länge, Breite und Höhe der Fahrzeuge, nach Länge der Fahrstrecke sowie nach Kosten: max. Fr. 2'000.-
f) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung oder Änderung für die gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen; nach Kosten: max. Fr. 100.-
g) Zulassungsbewilligung zur Ausbildung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer: Fr. 150.-
h) Zulassung zu einer praktischen Führerprüfung, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist: Fr. 60.-
i) Ausbildungsbewilligung für Lehrmeisterinnen oder Lehrmeister von Lastwagenführerlernenden und die Verlängerung der Bewilligung: Fr. 50.-
j) Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr: Fr. 50.-
k) Ausstellen und Erneuern einer Bewilligung für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
1. Grundgebühr: Fr. 35.-
2. notwendige Zusatzabklärungen; pro Stunde: Fr. 125.-
l) Behandlung von Gesuchen für weitere bundesrechtliche Bewilligungen; nach Kosten: max. Fr. 1'000.-
4. Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren
a) Kontrollschilder
1. Kontrollschilder-Paar: Fr. 20.-
2. Einzelkontrollschild: Fr. 10.-
3. Kontrollschild für Motorfahrrad: Fr. 5.-
4. Vignette für Motorfahrrad: Fr. 8.-
5. Ersatz der Vignetten für die provisorische Zulassung: Fr. 20.-
b) Übertragung von Kontrollschildern an Dritte: Fr. 20.-
c) vorübergehende Deponierung eines Kontrollschildes beziehungsweise eines Kontrollschilderpaares bis zwölf Monate: Fr. 10.-
d) Entscheide betreffend Administrativmassnahmen; nach Kosten: max. Fr. 800.-
e) Verkehrsunterricht im Sinne einer Verkehrsmassnahme; nach Kosten: max. Fr. 600.-
f) Entzug von Fahrzeugausweisen oder Bewilligungen; nach Kosten: max. Fr. 600.-
g) kurzfristige Fahrzeugwechsel bei reservierten Fahrzeugprüfungen, ausserhalb der Abmeldefrist von drei Arbeitstagen; nach Kosten: max. Fr. 30.-
h) Waaggebühr; nach Gewicht und Kosten: max. Fr. 40.-
i) Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern: Fr. 100.-
1. Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren
a) praktische Führerprüfungen; pro Stunde: Fr. 125.-
b) Theorieprüfungen
1. Gruppenprüfung; pro Person: Fr. 30.-
2. Einzelprüfung; pro Stunde: Fr. 125.-
c) Schiffsprüfung; pro Stunde: Fr. 125.-
d) aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde: Fr. 125.-
e) Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
1. Kilometerentschädigung: Fr. -.80
2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkosten: 10-25 %
3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme der Prüfung von mehreren Schiffen am selben Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prüfungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten und Kilometerentschädigungen für Auswärtsprüfungen; in Prozent: 35 %
f) bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
2. Das StVA erhebt für die Ausstellung von Schiffsführer- und Schiffsausweisen folgende Gebühren
a) Schiffsführerausweis: Fr. 25.-
b) internationaler Schiffs- und Schiffsführerausweis: Fr. 15.-
c) Schiffsausweise
1. Schiffsausweis für alle Kategorien: Fr. 20.-
2. Saisonbewilligung für Segelschiffe ohne Standplatz auf dem Hallwilersee: Fr. 25.-
3. Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Ausnahmebewilligungen und weitere Bewilligungen; nach Kosten: max. Fr. 300.-
b) Entzug oder Androhung des Entzugs von Schiffsausweisen oder Bewilligungen; nach Kosten: max. Fr. 200.-
c) Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen: Fr. 100.-
1. Die Abteilung Register und Personenstand erhebt folgende Gebühren
a) Adoptionen; nach Kosten und Bedeutung
1. Behandlung von Gesuchen um Adoption: Fr. 200.- bis Fr. 2'000.-
2. Behandlung von Gesuchen um Eignungsbescheinigung: Fr. 200.- bis Fr. 4'000.-
3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes: Fr. 200.- bis Fr. 4'000.-
4. Anordnung von Massnahmen der Pflegekinderaufsicht: Fr. 200.- bis Fr. 4'000.-
5. Änderung, Ergänzung, Erneuerung oder Widerruf von Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen: Fr. 100.- bis Fr. 4'000.-
6. Entscheide und Bescheinigungen im Anwendungsbereich von Art. 2 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) vom 29. Mai 1993 sowie von Art. 7 und 12 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) vom 22. Juni 2001: Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-
7. Nachadoptionsbericht: Fr. 200.- bis Fr. 2'000.-
b) Sorgerechtsbescheinigung gemäss Art. 40 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom 19. Oktober 1996 und Bescheinigung über die Berechtigung zum Handeln und die übertragenen Befugnisse (für den Beistand von Erwachsenen) gemäss Art. 38 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ); nach Kosten und Bedeutung: Fr. 50.- bis Fr. 200.-
c) Behandlung von Gesuchen um Namensänderung; nach Kosten und Bedeutung: Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-
d) Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nach Kosten
1. Entscheide betreffend die Bewilligungspflicht, die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung: Fr. 200.- bis Fr. 5'000.-
2. Widerruf von Auflagen: Fr. 50.- bis Fr. 1'000.-
e) Beglaubigungen und Apostillen
1. Beglaubigung von Unterschriften; pro Original: Fr. 20.-
2. Beglaubigung von Unterschriften; pro Duplikat: Fr. 10.-
3. Ausstellung von Apostillen; pro Original: Fr. 40.-
4. Ausstellung von Apostillen; pro Duplikat: Fr. 20.-
f) Bürgerrecht
1. Behandlung von Gesuchen um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht: Fr. 750.-
2. Behandlung von Gesuchen um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht: Fr. 200.-
3. Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern: Fr. 300.-
4. Feststellung des Bürgerrechts: Fr. 300.-
5. Für minderjährige Kinder, die in das Einbürgerungsgesuch der Eltern einbezogen sind, werden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben. Danach beträgt die Gebühr die Hälfte der Tarife gemäss Ziffer 1; massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Personen, welche die minderjährigen Kinder vertreten, haften solidarisch mit.
6. Die Gebühr für die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen gemäss Ziffer 1 kann um höchstens 100 % erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs ausserordentliche Kosten verursacht. Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.
1. Die Notariatskommission erhebt folgende Gebühren
a) Entscheide im Zusammenhang mit der Beurkundungsbefugnis und dem Registereintrag; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-
b) Inspektion; pro Stunde: Fr. 150.-
c) Verfahren betreffend Disziplinarmassnahmen und weitere Massnahmen; nach Kosten: Fr. 1'000.- bis Fr. 10'000.-
d) andere Verrichtungen; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 5'000.-
2. Die Notariatsprüfungskommission erhebt folgende Gebühren
a) Entscheid über die Nichtzulassung zur Notariatsprüfung: Fr. 200.-
b) schriftlicher Prüfungsteil: Fr. 2'000.-
c) mündlicher Prüfungsteil: Fr. 1'500.-
d) Prüfung betreffend Fähigkeit zur Ausübung der Beurkundungstätigkeit; nach Kosten: Fr. 1'000.- bis Fr. 2'000.-
e) erleichterte Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar; nach Kosten: Fr. 1'000.- bis Fr. 2'000.-
f) andere Verrichtungen; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 2'000.-
1. Die Gemeindeabteilung (Fachstelle Datenaustausch) erhebt für Auskünfte aus dem kantonalen Einwohnerregister folgende Gebühren
a) Einzelauskunft: Fr. 20.-
b) Listenauskunft; pro Person: Fr. -.05, min. Fr. 100.-
1. Das MIKA erhebt im Bereich Ausländerrecht folgende Gebühren
a) Entscheide und Dienstleistungen gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007: Höchstgebühr des Bundes
b) ablehnende Entscheide; nach Kosten: max. Höchstgebühr gemäss Litera a
c) Verweigerung einer Niederlassungs-, Aufenthalts-, Kurzaufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung; nach Kosten: max. Fr. 400.-
d) Verweigerung einer Bewilligung gemäss Litera c, sofern gleichzeitig eine Wegweisung angeordnet wird; nach Kosten: max. Fr. 600.-
e) Widerruf oder Nichtverlängerung der Bewilligung, ordentliche Wegweisung und administrative Sanktion gemäss Art. 122 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005; nach Kosten: max. Fr. 600.-
f) Verwarnung; nach Kosten: max. Fr. 400.-
g) Verlängerung der Ausreisefrist: Fr. 95.-
h) Bestätigung und Verpflichtungserklärung: Fr. 40.-
i) Eingangsbestätigung der Meldung betreffend die von der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Stellenantritte und Dienstleistungserbringungen gemäss dem Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999: nach Höchstgebühr des Bundes
j) Kontrolle einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, eines Betriebs oder einer Person, wenn bei ihr oder ihm ein Verstoss gegen die Vorschriften des Entsendegesetzes festgestellt wird; nach Kosten
k) Bearbeitung von Sanktionsverfahren gemäss EntsG; nach Kosten
1. Auferlegung eines Dienstleistungsverbots: max. Fr. 600.-
2. Anordnung eines Arbeitsunterbruchs: max. Fr. 900.-
l) Leistungen, wie Schulungen, Beratungen und Besprechungen; nach Kosten
2. Die Erhebung der Gebühren im Bereich Ausländerrecht gemäss Absatz 1 lit. j und k kann auch durch die Tripartite Kommission für den Vollzug der flankierenden Massnahmen und des Arbeitslosenversicherungsrechts (TPK) erfolgen.
3. Das MIKA erhebt für die arbeitsmarktliche Begutachtung, zusätzlich zu den ausländerrechtlichen Gebühren gemäss Absatz 1 folgende Gebühr für
a) Jahresaufenthaltsbewilligung: Fr. 500.-
b) Kurzaufenthaltsbewilligung: Fr. 250.-
c) Bewilligung, bei der von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss AIG abgewichen werden kann: Fr. 250.-
d) Grenzgängerbewilligung für ein Jahr: Fr. 500.-
e) Grenzgängerbewilligung für unter einem Jahr: Fr. 250.-
f) Bewilligung des Wechsels der Stelle oder des Wechsels von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit; nach Kosten: max. Fr. 250.-
4. Die Bewilligung des Stellenantritts und des Stellen- oder Berufswechsels sowie die arbeitsmarktliche Begutachtung von Gesuchen von schutzbedürftigen Personen sind unentgeltlich.
5. Das MIKA erhebt im Bereich der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem Ausland folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach Kosten: Fr. 700.- bis Fr. 1'000.-
b) Erneuerung und Aufhebung der Bewilligung: Fr. 400.-
c) Änderungen und Mutationen: Fr. 65.-
d) Verwarnungen: Fr. 400.-
e) Entzug der Bewilligung: Fr. 600.-
f) besondere Aufwendungen; nach Mehrkosten
1. Das AWA erhebt folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Pfandleihgewerben und Aufsicht; nach Kosten: Fr. 500.- bis Fr. 800.-
b) Behandlung von Gesuchen um eine konsumkreditrechtliche Bewilligung; nach Kosten: Fr. 500.- bis Fr. 800.-
c) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung kleiner Pokerturniere; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 300.-
d) Spiellokale
1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung für Spiellokale; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 500.-
2. Aufsicht über Spiellokale; nach Kosten
e) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
1. bis 50 Arbeitsstunden: Fr. 70.-
2. von 51 bis 100 Arbeitsstunden: Fr. 100.-
3. von 101 bis 500 Arbeitsstunden: Fr. 150.-
4. für je weitere 500 Arbeitsstunden; Erhöhung um: Fr. 50.-, max. Fr. 500.-
5. kombinierte Arbeitszeitbewilligung für Projekte mit mehreren einbezogenen Betrieben; Gebühren gemäss den Ziffern 1-4 und nach Mehrkosten: max. Fr. 1'000.-
6. Zuschlag für Gesuche, die ohne besondere Gründe nicht früher als eine Woche vor Inanspruchnahme der Arbeitszeitbewilligung eingereicht werden: Fr. 100.-
f) Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen
1. Behandlung von Gesuchen um Plangenehmigung; nach Kosten: Fr. 150.- bis Fr. 10'000.-
2. Behandlung von Gesuchen um Betriebsbewilligung; nach Kosten und 50-75 % der Gebühr gemäss Ziffer 1: min. Fr. 75.-
3. Beurteilung von Änderungen; nach Kosten: min. Fr. 50.-
1. Die Staatsanwaltschaften erheben für die Gewährung der Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD
a) bis 1 Stunde: Fr. 100.-
b) über 1 Stunde: Fr. 200.-
1. Das Amt für Justizvollzug erhebt folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren
a) Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, der elektronischen Überwachung, des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft beziehungsweise für diesbezügliche Abbruchsentscheide; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 250.-
b) elektronische Überwachung; pro Vollzugstag: Fr. 30.-
2. Das Amt für Justizvollzug stellt der überwachten Person Rechnung für den pauschalen Kostenanteil gemäss Absatz 1 lit. b, sobald ihm der als vollstreckbar erklärte Anordnungsentscheid des zuständigen Gerichts zugekommen ist.
1. Der Schulpsychologische Dienst erhebt für folgende Leistungen kostendeckende Gebühren
a) Mediation im schulischen Kontext,
b) Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen von privatrechtlichen Organisationen,
c) Supervision für Lehrpersonen und Schulleitungen.
1. Die SHW erhebt folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung; nach Kosten max. Fr. 2'000.-
b) Überprüfung von Einrichtungen mit Betriebsbewilligung vor Ort; nach Kosten max. Fr. 1'000.-
c) Ablehnung von Gesuchen um Anerkennung; nach Kosten max. Fr. 2'000.-
1. Die Abteilung BM beziehungsweise die öffentlichen Berufsfachschulen erheben im Bereich der Berufsbildung folgende Gebühren
a) Aufnahme in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität nach der Lehre (BM II): Fr. 300.-
b) Prüfungswiederholung: Fr. 200.-
c) Prüfungswiederholung nach unbegründetem Fernbleiben von Qualifikationsverfahren: Fr. 400.-
d) Gebrauchsüberlassung von Lernmaterialien an der Kantonalen Schule für Berufsbildung Aargau (KSB); pro Semester: Fr. 200.-
2. Die öffentlichen Berufsfachschulen können für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) von Lernenden der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung eine Gebühr von Fr. 40.- pro Stunde erheben.
3. Die Abteilung BM beziehungsweise eine mit der Leistungserbringung beauftragte Drittperson erhebt für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung folgende Gebühren
a) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Personen mit abgeschlossener Ausbildung auf Sekundarstufe II, die das 25. Altersjahr vollendet haben; nach Kosten,
b) Lehrpersonenberatung, die über das unentgeltliche Grundangebot gemäss § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) vom 3. Mai 2017 hinausgeht; nach Mehrkosten,
c) Unterstützung bei der Erstellung von individuellen Qualifikationsnachweisen, nach Kosten,
d) Angebote und Leistungen, die nicht zum unentgeltlichen Grundangebot gemäss § 10 V Schuldienste zählen; nach Kosten.
1. Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) erhebt pro Schul- beziehungsweise Praktikumssemester folgende Studiengebühren
a) * Bildungsgang Operationstechnik HF: Fr. 500.-
b) * Bildungsgang Sozialpädagogik HF: Fr. 1'000.-
c) * Bildungsgang Pflege HF: Fr. 250.-
2. Studierende, die ihren Wohnsitz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton beziehungsweise Staat auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten eine zusätzliche Studiengebühr gemäss dem jeweils geltenden Tarif der vorerwähnten Vereinbarung.
1. Die Mittelschulen beziehungsweise die Schule für Gestaltung Aargau erheben folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren
a) Freifach Instrumentalunterricht
1. halbe Lektion; pro Schuljahr: Fr. 1'000.-
2. halbe Lektion im ersten Semester der Abschlussklasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule sowie in der letzten Klasse der schulischen Ausbildung an der Handels- und der Informatikmittelschule: Fr. 500.-
3. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin die Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2 teilweise zurückerstatten bei länger dauernder, unverschuldeter Absenz der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise beim Austritt aus der Schule während des Schuljahrs.
4. Fällt eine Unterrichtslektion wegen eines Schulanlasses oder infolge Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Lehrperson aus, erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2.
5. Wer die Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht fristgerecht bezahlt, ist ab Beginn des jeweiligen Schuljahrs vom Besuch des Freifachs Instrumentalunterricht ausgeschlossen.
b) Besuch des gestalterischen Propädeutikums
1. Teilnahme am Aufnahmeverfahren: Fr. 100.-
2. Einschreibegebühr nach erfolgreichem Aufnahmeverfahren (ohne Rückerstattungsmöglichkeit bei Rückzug der Einschreibung): Fr. 300.-
3. Kostenvorschuss für selber zu bezahlende Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial: Fr. 800.-
c) Studiengeld für den Maturitätslehrgang der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (AME); pro angetretenes Semester: Fr. 1'000.-
d) Studiengeld für den Passerellenlehrgang an der AME
1. Anmeldegebühr (wird an das Studiengeld für das erste Semester angerechnet): Fr. 200.-
2. Studiengeld; pro Semester: Fr. 1'000.-
e) Studiengeld für den Vorkurs Pädagogik; für den ganzen Lehrgang: Fr. 1'000.-
2. Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton oder Staat auf Basis eines Schulgeldabkommens eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 beziehungsweise gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006.
3. Die Anmeldegebühr gemäss Absatz 1 lit. d Ziff. 1 wird zurückerstattet, wenn eine Anmeldung mehr als zwei Monate vor Kursbeginn zurückgezogen oder die Berufsmaturitätsprüfung nach der Kursanmeldung nicht bestanden wird.
4. Beim Austritt während eines Semesters oder Kurses wird das Studien- beziehungsweise Schulgeld nicht zurückerstattet.
5. Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierende haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel, Drucksachen, Exkursionen, Spezialwochen, Projekte und Ausstellungsbesuche selber zu tragen.
6. Das BKS kann auf Gesuch hin in Härtefällen die Studien- beziehungsweise Schulgelder und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
1. Die Abteilung Finanzen erhebt beziehungsweise beantragt dem Regierungsrat für geldspielrechtliche Leistungen folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Lottos, Tombolas und lokalen Sportwetten; nach Kosten: Fr. 200.- bis Fr. 1'200.-
b) Stornierung einer Bewilligung gemäss Litera a: Fr. 100.-
c) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von übrigen Kleinlotterien; nach Kosten: Fr. 800.- bis Fr. 1'600.-
2. Terminverschiebungen von bewilligten Lottos, Tombolas und übrigen Kleinlotterien sind bei Durchführung innert drei Monaten nach dem bewilligten Durchführungstermin unentgeltlich.
1. Die Landwirtschaft Aargau erhebt folgende Gebühren
a) gewässerschutzrechtliche Kontrollen betreffend den Einsatz von Stickstoff- und Phosphorreduziertem Futter (NPR-Futter)
1. Kontrolle; nach Kosten und pro Jahr: Fr. 60.- bis Fr. 100.-
2. Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Anmeldungen oder Unterlagen und bei anderen besonderen Aufwendungen; nach Mehrkosten: Fr. 100.- bis Fr. 200.-
b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von bodenrechtlichen Bewilligungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a-c der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALaV) vom 23. Mai 2012; nach Kosten: Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-
c) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von pachtrechtlichen Bewilligungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a-d ALaV; nach Kosten: Fr. 150.- bis Fr. 1'000.-
d) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Ausnahmen vom landwirtschaftlichen Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 und von § 9 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011; nach Kosten: Fr. 250.- bis Fr. 1'000.-
e) Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen des bäuerlichen Bodenrechts und des Landwirtschaftsrechts; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-
f) besondere Leistungen bei der Behandlung von Gesuchen betreffend landwirtschaftliche Direktzahlungen und Beiträge, wie die Erarbeitung und Ergänzung einer Vereinbarung betreffend Vernetzung; nach Kosten
2. Die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 sowie für die damit verbundene Beratung bei entsprechenden Einzelbewilligungen gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3.1 DZV ist unentgeltlich.
1. Das LZL erhebt im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung und Weiterbildung folgende Gebühren
a) Kursmodule der höheren Berufsbildung; nach Kosten: Fr. 250.- bis Fr. 2'000.-
b) Bearbeitungsgebühr für eine Abmeldung von einem Kursmodul, wenn diese bis zehn Tage vor dem Modulstart beim LZL eingeht; bei späteren Abmeldungen bleibt das ganze Schulgeld für das Modul geschuldet: Fr. 100.-
c) Weiterbildungskurs; pro Halbtag: Fr. 40.-
d) Abmeldung von einem Weiterbildungskurs, wenn diese nicht bis drei Tage vor Kursbeginn eingeht; pro verpassten Halbtag: Fr. 40.-
2. Lernende in der beruflichen Grundbildung sowie Kursteilnehmende in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten
- Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frottierwäsche): 45-65 CHF (pro Person mit Lavabo/Etagen-WC) | 55-75 CHF (pro Person mit Lavabo, Dusche und WC)
- Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung: 55-75 CHF (pro Person mit Lavabo/Etagen-WC) | 75-95 CHF (pro Person mit Lavabo, Dusche und WC)
- Doppelzimmer in Einzelbelegung (ohne Frühstück und ohne Frottierwäsche): 35-55 CHF (pro Person mit Lavabo/Etagen-WC) | 65-85 CHF (pro Person mit Lavabo, Dusche und WC)
- Übernachtung im Schlafsack (3-4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche): 25-45 CHF (pro Person mit Lavabo/Etagen-WC) | 30-50 CHF (pro Person mit Lavabo, Dusche und WC)
3. Dritte haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten
- Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frottierwäsche): 55-75 CHF (pro Person mit Lavabo/Etagen-WC) | 70-90 CHF (pro Person mit Lavabo, Dusche und WC)
- Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung: 70-90 CHF (pro Person mit Lavabo/Etagen-WC) | 90-110 CHF (pro Person mit Lavabo, Dusche und WC)
- Übernachtung im Schlafsack (3-4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche): 25-45 CHF (pro Person mit Lavabo/Etagen-WC) | 30-50 CHF (pro Person mit Lavabo, Dusche und WC)
4. Das LZL erhebt im Bereich des Weinbaus folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen betreffend Neuanpflanzungen; nach Kosten: Fr. 150.- bis Fr. 1'000.-
abis * Behandlung von Gesuchen betreffend Grand Cru-Parzellen; nach Kosten: Fr. 150.- bis Fr. 1'000.-
b) * sensorische Prüfung von AOC- und Grand Cru-Weinen durch die AOC-Kommission; pro Musterflasche: Fr. 70.-
c) * für die Administration im Zusammenhang mit der zweiten sensorischen Prüfung und der Analyse von AOC- und Grand Cru-Weinen durch sachverständige Dritte; pro Musterflasche: Fr. 50.-
d) * Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Meldungen oder Unterlagen und bei anderen besonderen Aufwendungen; nach Mehrkosten: Fr. 100.- bis Fr. 500.-
1. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung folgende Gebühren
a) Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; nach Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor
1. Aufwandpunkte gemäss Anhang 1
2. * Kostenfaktor: Fr. 2.30
b) Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie der Primärproduktion; nach Anzahl und Schweregrad der Mängel sowie Kosten: max. Fr. 2'000.-
c) kostenpflichtige Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
d) auf Antrag durchgeführte besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
e) Erstellung von Ausfuhrunterlagen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: Fr. 80.-
f) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie Hof- und Weidetötungen; nach Kosten: min. Fr. 200.-
g) Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Grossbetrieben, Betrieben mit geringer Kapazität und Wildbearbeitungsbetrieben; nach Kosten
h) Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ausserhalb der vereinbarten Termine; pro Stunde und Vollzugsperson: Fr. 150.-
i) Kontrollen der Hof- und Weidetötung sowie mobiler Schlachtanlagen; nach Kosten
j) Kontrollen von Zerlegebetrieben; nach Kosten: min. Fr. 50.-
k) * Alkoholtestkäufe mit Beanstandungen; nach Kosten: max. Fr. 5'000.-
2. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 und des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 2021 folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach Kosten: Fr. 150.- bis Fr. 1'000.-
b) Kontrollen mit Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten: max. Fr. 2'000.-
c) * Tabaktestkäufe mit Beanstandungen; nach Kosten: max. Fr. 5'000.-
3. Das AVS erhebt für Kontrollen mit Beanstandungen im Bereich des Vollzugs der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978 eine Gebühr nach Kosten von Fr. 50.- bis Fr. 3'000.-.
4. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Gastgewerbegesetzgebung folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen für den Kleinhandel mit Spirituosen; nach Kosten: max. Fr 200.-
b) Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen infolge Nichtdeklarierung des Spirituosenumsatzes: Fr. 250.-
c) Abnahme der Wirtefachprüfung; pro Prüfungsfach der Haupt-, Nach- und Ergänzungsprüfung: Fr. 120.-.
5. Das AVS erhebt für Beanstandungen im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 eine Gebühr nach Kosten von maximal Fr. 2'000.-.
1. Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991, der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008, der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 sowie der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017 folgende Gebühren
a) Radon-Messung in Schulen und Kindergärten;
1. pro Schulanlage: Fr. 200.-
2. Wird in mehreren Schulanlagen derselben Gemeinde gleichzeitig gemessen, für jede weitere Schulanlage: Fr. 100.-
b) Kontrollen und Massnahmen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs und des Umfangs seiner Tätigkeiten; nach Kosten: max. Fr. 5'000.-
c) Werden bei einer Kontrolle keine massgeblichen Veränderungen an der Anlage oder der Umgebung seit der letzten Kontrolle festgestellt, kann die Gebühr reduziert werden.
2. Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001, der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015, der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) vom 18. Mai 2005, der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010 und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) vom 1. November 2023 folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen für Anwendungsbewilligungen und Erstellung von Ausfuhrunterlagen für chemische Produkte; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 250.-
b) Kontrollen ohne Beanstandungen;
1. allgemein; nach Kosten: max. Fr. 100.-
2. Kleinstbetriebe: Fr. 50.-
c) Beanstandungen und Massnahmen; unter Berücksichtigung der Anzahl und des Schweregrads der festgestellten Mängel sowie der Art und des Umfangs von Betrieb und Tätigkeit; nach Kosten: max. Fr. 5'000.-
d) Untersuchungen von Gebrauchsgegenständen gestützt auf die ChemRRV: gemäss § 27 Abs. 1 lit. a
1. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen; nach Kosten: Fr. 25.- bis Fr. 1'500.-
b) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 1'500.-
c) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
d) besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
2. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Hundegesetzgebung folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Halteberechtigungen; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 250.-
b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für Ausbildungsstätten; nach Kosten: Fr. 250.- bis Fr. 750.-
c) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten: max. Fr. 2'000.-
d) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
e) besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
3. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen; nach Kosten: Fr. 25.- bis Fr. 3'000.-
b) Registrierung von Tieren und Betrieben; nach Kosten
c) Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
1. Bescheinigungen und Kontrollen; nach Kosten: max. Fr. 2'000.-
2. verspätetes Gesuch: Fr. 100.-
d) Massnahmen zum Verstellen von Tieren innerhalb der Schweiz; nach Kosten
e) Patente Viehhandel; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 250.-
f) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten
g) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
4. Das AVS erhebt im Bereich der Heilmittelgesetzgebung folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 300.-
b) Kontrollen und Massnahmen; nach Kosten: max. Fr. 2'000.-
1. Die Abteilung Gesundheit erhebt folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von
1. Berufsausübungsbewilligungen an Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte (Medizinalpersonen): Fr. 700.-
2. Berufsausübungsbewilligungen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (Psychologiefachpersonen): Fr. 700.-
3. Stellvertreterbewilligungen an Medizinalpersonen sowie an Drogistinnen und Drogisten: Fr. 100.-
4. Assistentenbewilligungen an Medizinalpersonen: Fr. 100.-
5. Filialpraxisbewilligungen an Zahnärztinnen und Zahnärzte: Fr. 600.-
6. Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte zum Betrieb einer Privatapotheke: Fr. 600.-
7. Berufsausübungsbewilligungen in den Bereichen Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Geburtshilfe/Hebammen, Krankenpflege, Logopädie, Medizinische Massage, Naturheilpraxis, Osteopathie, Podologie und Physiotherapie: Fr. 200.-
8. provisorischen oder definitiven Betriebsbewilligungen für Apotheken und Drogerien: Fr. 300.-
9. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen, wie Laboratorien, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände: Fr. 500.-
10. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen wegen veränderter räumlicher und betrieblicher Verhältnisse; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 500.-
11. Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP-Zulassung) und OKP-Bestätigungen an Personen, die einen Medizinal-, Gesundheits- oder Psychologieberuf ausüben, beziehungsweise an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen; nach Kosten: Fr. 150.- bis Fr. 400.-
12. erstmaligen Bewilligungen zur Lagerung von Blut und Blutprodukten: Fr. 400.-
13. erneuerten Bewilligungen oder Anpassungen von Bewilligungen zur Lagerung von Blut und Blutprodukten: Fr. 200.-
14. Versandhandelsbewilligungen für Arzneimittel; nach Kosten: Fr. 500.- bis Fr. 2'000.-
15. Bewilligungen zur Abgabe von Heilmitteln an Gewerbeausstellungen: Fr. 200.-
16. erstmaligen Bewilligungen für die Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte sowie durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte: Fr. 100.-
17. erneuerten Bewilligungen für die Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte sowie durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte: Fr. 50.-
18. Bewilligungen zur In-vitro-Fertilisation; nach Kosten: Fr. 500.- bis Fr. 2'000.-
19. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von Spitälern; nach Kosten: Fr. 1000.- bis Fr. 5'000.-
20. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von stationären Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen mit integrierten Tages- und Nachtstrukturen; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 5'000.-
21. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von Therapieeinrichtungen im Suchtmittelbereich; nach Kosten: Fr. 500.- bis Fr. 2'000.-
22. erstmaligen Bewilligungen zur Herstellung von und zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaftliche Institute: Fr. 250.-
23. erneuerten Bewilligungen zur Herstellung von und zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaftliche Institute: Fr. 200.-
b) Erstellung einer Unbedenklichkeitsbestätigung: Fr. 50.-
c) Meldeverfahren für Leistungserbringende im Gesundheitswesen aus dem Ausland: Fr. 100.-
d) Nachprüfung von Berufsqualifikationen von Leistungserbringenden im Gesundheitswesen aus dem Ausland; nach Kosten
e) Kontrollen, Inspektionen, Visitationen und Entscheide im Bereich des Vollzugs der Medizinal-, Gesundheits- und Psychologieberufe- sowie der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes sowie der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung; nach Kosten
f) Erstellung einer Seniorenbestätigung: Fr. 50.-
g) Überprüfung des Medikamentenabgabeverhaltens von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten; nach Kosten: Fr. 500.- bis Fr. 1'500.-
h) Ausübung der Aufsichts-, Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen gegenüber Spitälern und stationären Pflegeeinrichtungen; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 50'000.-
i) Festsetzung der Tarife von Leistungserbringenden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; nach Kosten: Fr. 1'000.- bis Fr. 30'000.-
j) Entsorgung von Betäubungsmitteln; nach Kosten
1. Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt folgende Gebühren
a) Projektgenehmigungen im Zivilschutz; nach Kosten: max. Fr. 2'800.-
b) Bauabnahme, Mängelbehebung, Nachkontrolle im Zivilschutz; nach Kosten: Fr. 200.- bis Fr. 2'500.-
c) Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Schutzraumbau; pro Bauprojekt beziehungsweise Projektänderung: Fr. 225.-
2. Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt für die Benutzung des Zivilschutzzentrums Eiken Benutzungsgebühren gemäss Anhang 2.
1. Die Abteilung für Baubewilligungen erhebt zuzüglich zu allfälligen Gebühren anderer Verwaltungsstellen folgende Gebühren
a) Behandlung eines Baugesuchs anhand der nach Erfahrungswerten geschätzten Bausumme
1. 3 Promille auf der Bausumme bis Fr. 2 Mio. (min. Fr. 400.-)
2. zusätzlich 2,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio.
3. zusätzlich 1,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 5 Mio. (max. Fr. 60'000.-)
4. Bei Vorentscheiden wird die Gebühr anhand der geschätzten Bausumme der betroffenen Bauteile unter Einbezug des Interessenwerts erhoben: Fr. 400.- bis Fr. 60'000.-
5. Für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften Unterlagen, nachträglichen Baugesuchen, Baugesuchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Augenscheinen, Erhöhung der Gebühr gemäss den Ziffern 1, 2 oder 3; nach Kosten: max. Fr. 60'000.-
6. Bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr angemessen reduziert werden; bei ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben und ausserordentlich geringem Bearbeitungsaufwand kann auch die Minimalgebühr unterschritten werden.
b) Behandlung eines Baugesuchs oder Gesuchs um Vorentscheid, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind; nach Kosten und der Grösse der Baute oder Anlage: Fr. 400.- bis Fr. 60'000.-
c) schriftliche Beantwortung von Anfragen zu Bauvorhaben
1. unter Einbezug von bis zu einer Fachstelle: Fr. 300.-
2. unter Einbezug von zwei Fachstellen: Fr. 500.-
3. unter Einbezug von mehr als zwei Fachstellen: Fr. 800.-
4. Erhöhung der Gebühr für ausserordentliche Mehrkosten, beispielsweise infolge eines Augenscheins: bis Fr. 600.-
d) kantonale Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren; nach Kosten
e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung für Reklamen; nach Kosten: Fr. 20.- bis Fr. 750.-
f) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen für Rohrleitungsanlagen zwischen 1 bis 5 bar: max. Fr. 20'000.-
1. Grundtaxe: Fr. 1'000.-
2. zusätzlich für jeden Leitungskilometer: Fr. 600.-
3. Bei ausserordentlichen Mehrkosten kann die Gebühr unter Beachtung des Höchstbetrags bis auf das Doppelte erhöht werden: max. Fr. 40'000.-
1. Die Abteilung Raumentwicklung erhebt für die Vorprüfung von freiwillig erstellten Gestaltungsplänen folgende Gebühren
a) erste Vorprüfung: Fr. 3'100.-
b) zweite Vorprüfung: Fr. 2'800.-
c) dritte Vorprüfung: Fr. 2'500.-
1. Die Abteilung Energie erhebt im Energiebereich folgende Gebühren
a) Behandlung von Gesuchen um Ausnahmen von der Verpflichtung, Gebäude mit den nötigen Geräten für die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung auszurüsten; nach Kosten: Fr. 200.- bis Fr. 5'000.-
b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Betriebsbewilligungen für Energieerzeugungsanlagen; nach Kosten: Fr. 200.- bis Fr. 20'000.-
1. Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Behandlung von Gesuchen folgende Gebühren
a) Abbau- oder Auffüllbewilligung für Steine und Erden
1. minimal: Fr. 1000.-
2. 2 Rp pro m³ Material und zuzüglich 15 % pro Jahr der Laufzeit: max. Fr. 40'000.-
b) Betriebsbewilligung/Projektgenehmigung; nach Kosten: min. Fr. 300.-
c) Genehmigung des Generellen Entwässerungsplans
1. minimal: Fr. 800.-
2. zusätzlich; pro ha Einzugsgebiet: Fr. 5.-
d) Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen; nach Kosten: min. Fr. 300.-
e) Bewilligung für Tankanlagen in den Gewässerschutzbereichen
1. Tankvolumen bis 2 m³ (Kleintanks): Fr. 250.-
2. Tankvolumen bis 6 m³: Fr. 350.-
3. Tankvolumen bis 20 m³: Fr. 500.-
4. Tankvolumen bis 50 m³: Fr. 700.-
5. Tankvolumen bis 100 m³: Fr. 900.-
6. Tankvolumen bis 250 m³: Fr. 1'200.-
7. Tankvolumen über 250 m³; nach Kosten: min. Fr. 1'200.-
8. bei mehreren oder unterteilten Tanks; Zuschlag pro Behälter oder Kammer; ausgenommen Kleintanks: Fr. 150.-
9. bei erdverlegten Tankanlagen; Zuschlag: 50 %
10. Nachkontrollen; nach Kosten
11. Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Tankanlagen; nach Kosten
12. schriftliche Mahnung zur Einreichung eines Gesuchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage: Fr. 150.-
13. Entscheide zur Einreichung eines Gesuchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage: Fr. 250.-
14. Verarbeitung von Rapporten über durchgeführte Funktionskontrollen und Revisionen von Anlagen; pro Rapport: Fr. 15.-
f) Behandlung von Gesuchen betreffend Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 unterliegen; nach Kosten: min. Fr. 600.-
g) Behandlung von Immissionsklagen; nach Kosten: min. Fr. 100.-
h) übrige Gesuche und Entscheide; nach Kosten: min. Fr. 150.-
2. Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Benutzung von Geräten und die damit verbundenen Leistungen folgende Gebühren
a) Dichtheitsmessgerät; pro Messung: Fr. 150.-
b) Multimeter für automatisierte Datenerfassung; pro Tag: Fr. 45.-
c) Probenehmer mit Volumenstrommessung; pro Tag: Fr. 150.-
d) Aufbau und Abbau, Kontrolle, Datenauswertung und Reinigung des Probenehmers mit Volumenstrommessung; nach Kosten: min. Fr. 600.-
3. Die Abteilung für Umwelt erhebt für Analysen und deren Vorbereitung folgende Gebühren
a) Sieben oder Trocknen von Feststoffproben: Fr. 50.-
b) Gesamte ungelöste Stoffe (GUS): Fr. 60.-
c) elektrische Leitfähigkeit: Fr. 20.-
d) pH-Wert: Fr. 25.-
e) Sauerstoff (nach Winkler): Fr. 50.-
f) Sinnenprüfung (Farbe, Trübung, Geruch): Fr. 20.-
g) Temperatur: Fr. 10.-
h) qualitative Schnellanalyse; pro Parameter: Fr. 20.-
i) BSB-5 (biochemischer Sauerstoffbedarf): Fr. 130.-
j) DOC, TOC oder POC (gelöster, gesamter oder partikulärer organischer Kohlenstoff): Fr. 90.-
k) Gesamt-Phosphor: Fr. 90.-
l) Gesamt-Stickstoff in Wasser: Fr. 90.-
m) Kaliumpermanganatverbrauch: Fr. 50.-
n) quantitativer Küvettenschnelltest: Fr. 50.-
o) Anionen (Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrit, Nitrat, Sulfat); je: Fr. 50.-, max. Fr. 170.-
p) Kieselsäure: Fr. 80.-
q) o-Phosphat: Fr. 50.-
r) Sulfid: Fr. 50.-
s) Ammonium: Fr. 50.-
t) Metalle
1. das erste Element: Fr. 130.-
2. für jedes weitere Element: Fr. 50.-
u) Luftfiltermessung auf Anfrage; pro Filter: Fr. 25.-
v) Filtration von Wasserproben: Fr. 30.-
w) Homogenisieren von Wasserproben: Fr. 30.-
x) Gesamthärte (Ca + Mg) und Karbonathärte; je: Fr. 40.-
y) Glührückstand: Fr. 50.-
z) Eisen (Fotometrie): Fr. 50.-
aa) Trockenrückstand: Fr. 40.-
4. Auf Analysen, die innert zwei Arbeitstagen erstellt werden müssen, erhebt die Abteilung für Umwelt einen Zuschlag von 50 % auf die Gebühr gemäss Absatz 3.
5. Für Analysen, die im Rahmen einer wiederkehrenden, behördlich angeordneten Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgenommen werden, beträgt die Gebühr 60 % der Gebührenansätze gemäss Absatz 3.
6. Die Abteilung für Umwelt erhebt für jährlich stattfindende Betriebskontrollen folgende Gebühren
a) bei Abwasservorbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen; nach Kosten: min. Fr. 200.-
b) bei Industrie- und Gewerbebetrieben; nach Kosten: min. Fr. 200.-
1. Die Abteilung Landschaft und Gewässer erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von nautischen Veranstaltungen folgende Gebühren
a) nautische Veranstaltung; nach Kosten max. Fr. 500.-
b) mehrjährige nautische Veranstaltung; nach Kosten max. Fr. 1'000.-
1. Die Abteilung Tiefbau erhebt für die Behandlung von Benutzungsgesuchen und für die Benutzung des Kantonsstrassenareals folgende Gebühren
a) einmalige Verwaltungsgebühren
1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Erlaubnissen oder Konzessionen; nach Kosten: Fr. 200.- bis Fr. 10'000.-
2. ausserordentlicher Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhafter Unterlagen; nach Mehrkosten
3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Betriebs- und Hotelwegweisern; nach Kosten: Fr. 20.- bis Fr. 750.-
b) jährliche Benutzungsgebühren; nach dem Marktwert
1. für die blosse Arealbenutzung im Strassenbereich durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter: Fr. 1.- bis Fr. 10.-
2. für die blosse Arealbenutzung im Bankett- und Böschungsbereich durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter: Fr. -.50 bis Fr. 5.-
3. für die Mitbenutzung von Rohrblöcken oder Hüllrohren durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter: Fr. 2.- bis Fr. 10.-
4. für die Mitbenutzung von begehbaren Werkleitungsstollen durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter: Fr. 5.- bis Fr. 20.-
5. für Werkleitungsstollen, Seilbahnen, Überbauten, Über- oder Unterführungen von Privatstrassen und Geleisen; pro Quadratmeter Kreuzungsstelle: Fr. 5.- bis Fr. 50.-
6. für andere als die in Ziffer 5 genannten ober- oder unterirdischen Bauten; pro Quadratmeter: Fr. 5.- bis Fr. 200.-
c) Gebühren für Anschlüsse von Entwässerungsleitungen an staatliche Kanalisationen und Durchlässe; nach dem Marktwert
1. einmaliger Einkauf; pro Meter Länge der benützten staatlichen Leitung: Fr. 10.- bis Fr. 100.-
2. jährliche Benutzungsgebühr; pro Kubikmeter des Inhalts des angeschlossenen Gebäudes: Fr. 1.- bis Fr. 2.-
3. zuzüglich; pro Are des entwässerten Areals: Fr. 10.- bis Fr. 20.-
4. jährliche Benutzungsgebühr gemäss den Ziffern 2 und 3; pro Einleitung insgesamt: min. Fr. 500.-
d) einmalige Benutzungsgebühren für vorübergehende Nutzungen; nach dem Marktwert
1. Ablagerungen, Gerüste, Mulden und dergleichen; pro Tag und Quadratmeter: Fr. -.25 bis Fr. 3.-
2. Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Strassencafés, Kioske und dergleichen; pro Tag und Quadratmeter: Fr. 2.- bis Fr. 10.-
2. Die Abteilung Tiefbau kann die Gemeinden mit der Erhebung der dem Kanton zustehenden Gebühren für die Benutzung von Autoabstellplätzen auf dem Kantonsstrassenareal, insbesondere bei Abstellplätzen im Gemeingebrauch, betrauen. Die Gemeinden entrichten dem Kanton dafür folgende Benutzungsgebühren gemäss dem Verwaltungsaufwand
a) pro Abstellplatz für Personenwagen: Fr. 250.- bis Fr. 1'000.-
b) pro Abstellplatz für Lastwagen: Fr. 500.- bis Fr. 5'000.-
3. Die Höhe der Gebühren gemäss den Absätzen 1 und 2 kann innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen mit öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Bei geringfügigen Beträgen ist ausnahmsweise die Festlegung einer einmaligen Gebühr zulässig.
1. Die Abteilung Verkehr erhebt im Bereich Strassenverkehr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Bewilligungen für die Personenbeförderung sowie die Aufsicht folgende Gebühren
a) bei Arbeitertransporten: Fr. 50.-
b) bei gewerbsmässigen Transporten: Fr. 100.-
c) bei nicht gewerbsmässigen Transporten: Fr. 50.-
d) bei ausserordentlichen Kosten: max. Fr. 500.-
e) Aufsicht; nach Kosten: max. Fr. 500.-
f) Widerruf einer Bewilligung; nach Kosten und den Gründen des Widerrufs: max. Fr. 500.-
2. Für Schülertransporte sowie für gemeinnützige oder ähnliche Transporte kann die Abteilung Verkehr auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b verzichten.
1. Die Abteilung Wald erhebt folgende Gebühren
a) Behandlung von Rodungsgesuchen und der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten, in der Regel pro m² Rodungsfläche: Fr. 150.- bis Fr. 5'000.-
b) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen von Kunstbauen zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-
c) praktische und theoretische Jagdprüfung: Fr. 200.-
d) Jagdpässe
1. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 200.-
2. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 400.-
3. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 100.-
4. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 200.-
5. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 30.-
6. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau: Fr. 50.-
e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zur Verwendung verbotener Hilfsmittel und zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-
f) Angelfischerei-Karten für Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
1. Jahreskarte: Fr. 10.-
2. Wochenkarte: Fr. 30.-
3. Tageskarte: Fr. 10.-
g) Angelfischerei-Karten an sonstige fischereiberechtigte Personen
1. Wochenkarte: Fr. 60.-
2. Tageskarte: Fr. 20.-
3. Hallwilersee-Jahreskarte: Fr. 150.-
h) Fischereikarte für Freianglerinnen und Freiangler; pro Jahr: Fr. 50.-
i) Behandlung von Gesuchen um Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen sowie Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten: Fr. 100.- bis Fr. 6'000.-
j) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Netzen und Reusen sowie zum Fang von Krebsen; nach Kosten: Fr. 50.- bis Fr. 200.-
2. Von der Gebühr gemäss Absatz 1 lit. h gehen Fr. 10.- an den kantonalen Fischereiverband.
3. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.-.
1. Das Staatsarchiv erhebt für die Nutzung von Archivgut folgende Gebühren
a) besondere Nachforschung im Archivgut von mehr als 30 Minuten; pro Viertelstunde: Fr. 25.-; max. Fr. 200.-
b) Herstellung von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente in besonderen Datenformaten; pro Dokument: Fr. 30.-
c) Publikationen von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente durch Private zur gewerblichen Nutzung; pro Dokument: Marktpreise
2. Unentgeltlich sind
a) Informationen zur Nutzung des Archivguts,
b) Benutzung des Archivguts in den Lesesälen und der Freihandbibliothek.
1. Für die Benutzung von Schulzimmern und Schulungsräumen erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren
| Schulzimmer/Schulungsräume | pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken | | --- | --- | | Schulzimmer bis 25 Plätze | 50 | | Schulzimmer ab 26 Plätze | 75 | | Informatikzimmer bis 15 Plätze | 250 | | Informatikzimmer ab 16 Plätze | 400 | | Fachzimmer für naturwissenschaftliche Fächer | 75 | | Fachraum für Hauswirtschaft, Handarbeit oder Werken | 100 | | Schulküche | 250 |
2. Für die Benutzung von Konferenz- und Sitzungszimmern erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren
| Konferenz- und Sitzungszimmer | pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken | | --- | --- | | bis 15 Plätze | 50 | | ab 16 bis 49 Plätze | 75 |
3. Für die Benutzung von Sälen erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren
| Säle | pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken | | --- | --- | | Saal / Aula 50 bis 199 Plätze (inkl. Bühne) | 200 | | Saal / Aula 200 bis 349 Plätze (inkl. Bühne) | 300 | | Saal ab 350 Plätze (inkl. Bühne) | 600 | | Cafeteria | 125 | | Mensa / Kantine | 300 | | Foyer | 75 | | Bühne separat | 100 | | Grossratssaal | 400 | | Otto-Kälin-Saal | 200 | | Eingangshalle im Grossratsgebäude | 200 | | Ratskeller | 200 |
4. Für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren
| Einrichtungen und Geräte | pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken | | --- | --- | | Tonbandgerät, Kassettengerät, CD-Player / Plattenspieler / Stereoanlage | 25 | | Beschallungsanlage | 60 | | Beschallungsanlage im Grossratssaal | 100 | | Pin-Wand | 10 | | Flipchart (exkl. Verbrauchsmaterial) | 10 | | Projektionsgerät | 30 | | TV-Gerät | 25 | | Videogerät (ohne Kamera) | 25 | | PC (inkl. Printer) | 40 | | Festbestuhlung | 150 |
5. Für die Benutzung von Musikinstrumenten erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren
| Musikinstrument (exklusive Stimmen) | pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken | | --- | --- | | Klavier | 25 | | Konzertflügel | 40 | | Orgel | 50 |
6. Für die Benutzung von Turn- und Sportanlagen (inkl. Garderobe / Dusche) erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren
| Turn- und Sportanlagen | pro Trainingsblock (max. 90 Minuten) in Franken | pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken | | --- | --- | --- | | Turnhalle | 200 | 400 | | Spiel- und Sporthalle | 250 | 500 | | Schwimmhalle | 350 | 700 | | Rasenspielfeld | 175 | 350 | | Leichtathletikanlage (inkl. Rundbahn) | 175 | 350 | | Flutlichtanlage | 50 | 100 |
7. Für die Übernachtung in Schlafsälen und Massenlagern wird eine Gebühr von Fr. 10.- pro Person und Nacht erhoben.
8. Die Gebühr für eine semesterweise Benutzung beträgt das Sechsfache des Ansatzes für die einmalige Benutzung.
9. Räumlichkeiten, die in den Absätzen 1-6 nicht aufgeführt sind, werden vergleichbaren Benutzungen zugeordnet. Dabei sind insbesondere die Raumgrösse und die Anzahl der Sitzplätze massgebend.
10. Für eine Benutzung, die öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient, wird die Gebühr gemäss den Absätzen 1-6 um 50 % ermässigt. Verlangt die benutzungsberechtigte Person von Dritten keinen Eintritt, kann die Gebühr zusätzlich angemessen reduziert werden.
11. Für eine Benutzung, die ausschliesslich der Jugendarbeit dient und bei der die Leitungstätigkeit unentgeltlich erfolgt, beträgt die Gebühr für eine einmalige Nutzung Fr. 20.- und für eine semesterweise Nutzung Fr. 120.-.
1. Für das Parkieren auf vom Kanton zur Verfügung gestellten Autoparkplätzen werden folgende marktgerechte Gebühren erhoben
a) Parkplatzbenutzung; pro Stunde: Fr. 2.- bis Fr. 5.-
b) Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis: Fr. 40.-
2. An folgenden Standorten ist die Parkplatzbenutzung unentgeltlich
a) Brugg, Vindonissa Museum
b) Eiken, Zivilschutzzentrum
c) Gränichen, Liebegg
d) Habsburg, Schloss
e) Lenzburg, Justizvollzugsanstalt
f) Olsberg, Kloster
g) Schafisheim, Länzert
h) Werkhöfe BVU
1. Für das Parkieren von Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr auf den vom Kanton allen Personalgruppen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie den Mitgliedern des Grossen Rats und des Regierungsrats zur Verfügung gestellten Autoparkplätzen erhebt die Immobilien Aargau beziehungsweise eine mit der Parkplatzbewirtschaftung beauftragte Drittperson folgende Gebühren
a) Jahresparkkarte: Fr. 720.-
b) Jahresparkkarte für Grossratssitzungen: Fr. 95.-
c) Jahresparkkarte für Kommissionssitzungen: Fr. 60.-
d) Monatsparkkarte: Fr. 75.-
e) Tagesparkkarte: Fr. 5.-
f) Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis: Fr. 40.-
2. § 42 Abs. 2 gilt auch für das Personal und die Behördenmitglieder des Kantons.
1. Das BVU erhebt bei den Betreibenden von Hafen- und Umschlagsanlagen pro Tonne umgeschlagener Güter eine Gebühr von Fr. 10.-.
1. Die Entschädigung für die Hauswartsdienste sowie andere personelle Leistungen werden nach Kosten bemessen. Bei regelmässiger Benutzung eines Gebäudes oder einer Anlage kann die Hauswartsentschädigung nach den durchschnittlichen Kosten pauschaliert werden.
2. Bei einer Benutzung gemäss § 41 Abs. 10 und 11 kann auf die Erhebung einer Hauswartsentschädigung verzichtet werden.
1. Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden gemäss altem Recht erhoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.