§ 7 Gebührendekret (GebührD) - Ordentliches und vereinfachtes Zivilverfahren
§ 7 GebührD · Ordentliches und vereinfachtes Zivilverfahren
1. Der Grundansatz der Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt
Streitwert (Strw.) in Franken / Grundansatz in Franken
bis 6'500.- / 900.- + 11,0 % des Strw.
6'501.- bis 13'000.- / 1'160.- + 7,0 % des Strw.
13'001.- bis 52'000.- / 1'290.- + 6,0 % des Strw.
52'001.- bis 100'000.- / 770.- + 7,0 % des Strw.
100'001.- bis 200'000.- / 4'270.- + 3,5 % des Strw.
200'001.- bis 400'000.- / 6'870.- + 2,2 % des Strw.
400'001.- bis 800'000.- / 9'670.- + 1,5 % des Strw.
800'001.- bis 1'600'000.- / 13'670.- + 1,0 % des Strw.
1'600'001.- bis 3'300'000.- / 21'670.- + 0,5 % des Strw.
über 3'300'000.- / 28'270.- + 0,3 % des Strw.
2. In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Gebühr Fr. 500.- bis Fr. 10'000.-.
3. Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.
4. Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten ebenso wie der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Absätze 1 und 3.