662.110
GebührDTariffaD
CH-AG
§ 5 Gebührendekret (GebührD) - Bemessung und Festsetzung im Einzelfall
Gerichtsgebühren - Allgemeines
§ 5 GebührD · Bemessung und Festsetzung im Einzelfall
1. Die in der Sache zuständige Gerichtsbehörde bemisst die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beziehungsweise die Gebühr in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen innerhalb der festgesetzten Gebührenrahmen gemäss den angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache.
2. In ausserordentlich kostenintensiven Fällen sowie bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei kann die Pauschale beziehungsweise die Gebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags festgesetzt werden, soweit sie die Kosten des Verfahrens nicht deckt.
3. In Verfahren mit ausserordentlich geringen Kosten kann die Pauschale beziehungsweise die Gebühr unter dem vorgesehenen Mindestbetrag festgesetzt oder ganz erlassen werden.