Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
662.110 GebührDTariffaD CH-AG

§ 4 Gebührendekret (GebührD) - Akteneinsicht durch Dritte

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 GebührD · Akteneinsicht durch Dritte

1. Dritten, denen in Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden Akteneinsicht gewährt wird, kann dafür eine Gebühr von bis zu Fr. 400.- auferlegt werden.

2. Sparen Dritte durch die Akteneinsicht erhebliche Kosten, namentlich wenn sie in vom Kanton bezahlte Gutachten Einblick erhalten, kann die Gebühr bis auf Fr. 6'500.- erhöht werden.

← § 3 GebührD Gebührendekret (GebührD) - Gegenstand und Geltungsbereich § 5 GebührD →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →