662.110
GebührDTariffaD
CH-AG
§ 4 Gebührendekret (GebührD) - Akteneinsicht durch Dritte
Allgemeines
§ 4 GebührD · Akteneinsicht durch Dritte
1. Dritten, denen in Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden Akteneinsicht gewährt wird, kann dafür eine Gebühr von bis zu Fr. 400.- auferlegt werden.
2. Sparen Dritte durch die Akteneinsicht erhebliche Kosten, namentlich wenn sie in vom Kanton bezahlte Gutachten Einblick erhalten, kann die Gebühr bis auf Fr. 6'500.- erhöht werden.