662.110
GebührDTariffaD
CH-AG
§ 3 Gebührendekret (GebührD) - Anpassung an die Preisentwicklung
Allgemeines
§ 3 GebührD · Anpassung an die Preisentwicklung
1. Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge dieses Dekrets durch Verordnung um maximal 10 % nach oben oder nach unten anpassen, sobald sich die Preisentwicklung gegenüber der letzten Festsetzung oder Anpassung der Gebührenrahmen beziehungsweise Gebühren um 10 % verändert hat. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise Basis (Februar 2023) = 100 Punkte.
2. Beim Entscheid über die Anpassung nimmt der Regierungsrat eine Beurteilung der Entwicklung der Kosten der gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen vor. Haben sich die Kosten wesentlich anders entwickelt als die Preise, berücksichtigt er dies bei der Anpassung.