Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
662.110 GebührDTariffaD CH-AG

Gebührendekret (GebührD) - Gegenstand und Geltungsbereich (GebührD)

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Allgemeines

1. Dieses Dekret regelt die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen, die Gebührenrahmen sowie die Berechnungsgrundlagen beziehungsweise die Kriterien zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall.

2. Es gilt für alle Leistungen von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen, für die kantonale Behörden oder von diesen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragte Personen oder Organisationen Gebühren erheben.

Allgemeines

1. In vermögensrechtlichen Streitsachen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden bemisst sich der Streitwert gemäss den Regeln der Zivilprozessordnung. Die Gerichtsgebühren richten sich im Übrigen nach den §§ 5-20.

2. Die für die Bemessung der Gebühren massgeblichen Kosten entsprechen dem Wert der Sach- und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die Leistung zu erbringen oder die öffentliche Sache oder Einrichtung für die Benutzung zur Verfügung zu stellen. Die Kanzleiaufwendungen sind darin inbegriffen.

3. Der Wert der Dienstleistungen bestimmt sich aus dem Zeitaufwand der Personen, welche die Leistung erbringen, und dem Verrechnungssatz.

4. Der Verrechnungssatz deckt die Lohnkosten pro Stunde samt einem Zuschlag für Gemeinkosten und kalkulatorische Kosten. Der Verrechnungssatz pro Stunde bemisst sich anhand folgender Kategorien

a) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen bis 7,

b) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen 8-12,

c) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen 13-16,

d) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen über 16.

5. Der Regierungsrat setzt die Verrechnungssätze durch Verordnung fest.

6. Wer rechtsmissbräuchlich oder böswillig eine unentgeltliche Leistung veranlasst beziehungsweise verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung unentgeltlich benutzt, hat eine Gebühr gemäss den Absätzen 3-5 oder gemäss § 25 Abs. 2 zu entrichten.

Allgemeines

1. Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge dieses Dekrets durch Verordnung um maximal 10 % nach oben oder nach unten anpassen, sobald sich die Preisentwicklung gegenüber der letzten Festsetzung oder Anpassung der Gebührenrahmen beziehungsweise Gebühren um 10 % verändert hat. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise Basis (Februar 2023) = 100 Punkte.

2. Beim Entscheid über die Anpassung nimmt der Regierungsrat eine Beurteilung der Entwicklung der Kosten der gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen vor. Haben sich die Kosten wesentlich anders entwickelt als die Preise, berücksichtigt er dies bei der Anpassung.

Allgemeines

1. Dritten, denen in Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden Akteneinsicht gewährt wird, kann dafür eine Gebühr von bis zu Fr. 400.- auferlegt werden.

2. Sparen Dritte durch die Akteneinsicht erhebliche Kosten, namentlich wenn sie in vom Kanton bezahlte Gutachten Einblick erhalten, kann die Gebühr bis auf Fr. 6'500.- erhöht werden.

Gerichtsgebühren - Allgemeines

1. Die in der Sache zuständige Gerichtsbehörde bemisst die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beziehungsweise die Gebühr in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen innerhalb der festgesetzten Gebührenrahmen gemäss den angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache.

2. In ausserordentlich kostenintensiven Fällen sowie bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei kann die Pauschale beziehungsweise die Gebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags festgesetzt werden, soweit sie die Kosten des Verfahrens nicht deckt.

3. In Verfahren mit ausserordentlich geringen Kosten kann die Pauschale beziehungsweise die Gebühr unter dem vorgesehenen Mindestbetrag festgesetzt oder ganz erlassen werden.

Gerichtsgebühren - Zivilverfahren - Streitige Zivilsachen

1. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter beträgt

a) bei Erledigung der Streitsache durch Klageanerkennung, Vergleich oder Klagerückzug: Fr. 50.- bis Fr. 300.-

b) für die Ausstellung einer Klagebewilligung: Fr. 50.- bis Fr. 300.-

c) für ein Urteil oder einen Urteilsvorschlag: Fr. 100.- bis Fr. 500.-

Gerichtsgebühren - Zivilverfahren - Streitige Zivilsachen

1. Der Grundansatz der Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt

Streitwert (Strw.) in Franken / Grundansatz in Franken

bis 6'500.- / 900.- + 11,0 % des Strw.

6'501.- bis 13'000.- / 1'160.- + 7,0 % des Strw.

13'001.- bis 52'000.- / 1'290.- + 6,0 % des Strw.

52'001.- bis 100'000.- / 770.- + 7,0 % des Strw.

100'001.- bis 200'000.- / 4'270.- + 3,5 % des Strw.

200'001.- bis 400'000.- / 6'870.- + 2,2 % des Strw.

400'001.- bis 800'000.- / 9'670.- + 1,5 % des Strw.

800'001.- bis 1'600'000.- / 13'670.- + 1,0 % des Strw.

1'600'001.- bis 3'300'000.- / 21'670.- + 0,5 % des Strw.

über 3'300'000.- / 28'270.- + 0,3 % des Strw.

2. In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Gebühr Fr. 500.- bis Fr. 10'000.-.

3. Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.

4. Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten ebenso wie der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Absätze 1 und 3.

Gerichtsgebühren - Zivilverfahren - Streitige Zivilsachen

1. Die Gebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens beträgt Fr. 500.- bis Fr. 12'000.-.

Gerichtsgebühren - Zivilverfahren - Streitige Zivilsachen

1. Die Gebühr für die Behandlung eines Revisionsgesuchs beträgt Fr. 200.- bis Fr. 10'000.-.

Gerichtsgebühren - Zivilverfahren - Streitige Zivilsachen

1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht bemisst sich unter Vorbehalt von Absatz 2 gemäss den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.

2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt gegen

a) ein Urteil der Schlichtungsbehörde: Fr. 200.- bis Fr. 1'800.-

b) einen prozessleitenden Entscheid: Fr. 200.- bis Fr. 1'800.-

c) ein Schiedsgerichtsurteil: Fr. 200.- bis Fr. 10'000.-

Gerichtsgebühren - Zivilverfahren - Streitige Zivilsachen

1. Bei Abweisung eines Gesuchs um Urteilserläuterung beziehungsweise -berichtigung wird eine Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- erhoben.

Gerichtsgebühren - Zivilverfahren - Nichtstreitige Zivilsachen

1. Für Zivilsachen, die nicht in einem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren erledigt werden und keinen Tatbestand gemäss Absatz 2 darstellen, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300.- bis Fr. 2'500.-.

2. Für die nachstehenden Tatbestände wird die Gerichtsgebühr wie folgt erhoben

a) Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses: Fr. 50.-

b) Behandlung von öffentlichen Inventaren: Fr. 200.- bis Fr. 2'000.-

c) Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung, eines Ehevertrags, eines Erbvertrags, eines Vermögensvertrags bei eingetragener Partnerschaft, eines Vorsorgevertrags oder einer Patientenverfügung und deren Wiederaushändigung oder Übermittlung an eine ausserkantonale Behörde: Fr. 100.-

d) gerichtliche Aufzeichnung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 100.- bis Fr. 300.-

Gerichtsgebühren - Strafsachen

1. Das Zwangsmassnahmengericht kann in Entscheiden, die es auf Antrag der angeschuldigten oder angeklagten Person oder auf Antrag Dritter fällt, eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 500.- erheben.

Gerichtsgebühren - Strafsachen

1. Die Gebühr für das Strafverfahren vor dem Einzelgericht oder dem Bezirksgericht beträgt Fr. 300.- bis Fr. 20'000.-.

2. Im Jugendstrafverfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 5'000.-.

Gerichtsgebühren - Strafsachen

1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor Obergericht beträgt Fr. 200.- bis Fr. 20'000.-, im Jugendstrafverfahren Fr. 200.- bis Fr. 2'500.-.

Gerichtsgebühren - Strafsachen

1. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn die Einsprache gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichtsgebühr bis auf Fr. 200.- gesenkt werden.

Gerichtsgebühren - Strafsachen

1. Die Gebühr für Entscheide der Gerichtsbehörde nach der Urteilsfällung beträgt Fr. 200.- bis Fr. 20'000.-.

Gerichtsgebühren - Strafsachen

1. Wird ein Revisionsgesuch abgewiesen, beträgt die Gebühr Fr. 150.- bis Fr. 10'000.-, im Jugendstrafverfahren Fr. 100.- bis Fr. 800.-.

Gerichtsgebühren - Strafsachen

1. Die zuständige Entscheidbehörde kann in einfachen Fällen innerhalb der Gebührenrahmen gemäss den §§ 13-18 Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen enthalten.

Gerichtsgebühren - Verwaltungssachen

1. In der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beträgt die Gebühr

a) für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht: Fr. 200.- bis Fr. 15'000.-

b) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das sozialversicherungsrechtliche Schiedsgerichtsverfahren: Fr. 500.- bis Fr. 30'000.-

c) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht: Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-

2. Innerhalb der Rahmen gemäss Absatz 1 lit. a und b ist die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Verwaltungsgericht nach den Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1, vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 festzulegen.

3. In Bausachen beträgt der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme.

4. Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitsachen zu beurteilen, gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.

5. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichtsgebühr bis auf Fr. 200.- gesenkt werden.

6. Das Verwaltungsgericht kann in den bei ihm hängigen Fällen die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren reduzieren.

Verwaltungsgebühren

1. In Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden erhebt die Beschwerdeinstanz eine Verwaltungsgebühr zwischen Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- entsprechend den angefallenen Kosten gemäss § 2 und der Bedeutung der Sache. Für ausserordentlich kostenintensive Fälle kann die Gebühr bis auf Fr. 10'000.- erhöht werden, soweit sie die Kosten des Verfahrens nicht deckt.

2. In aufsichtsrechtlichen Verfahren kann bei mutwilliger Anzeige eine Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 2'000.- erhoben werden.

3. Kostenpflichtigen Beschuldigten, privatklagenden oder antragstellenden Personen kann die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung eine Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 10'000.- auferlegen, im Jugendstrafverfahren Fr. 50.- bis Fr. 150.-.

4. Die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens beträgt Fr. 200.- bis Fr. 10'000.-, im Jugendstrafverfahren Fr. 50.- bis Fr. 150.-.

Verwaltungsgebühren

1. Die von Verwaltungsbehörden zu erhebende Gebühr beträgt für die

a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen: Fr. 20.- bis Fr. 60'000.-

b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Übertragung eines Wassernutzungsrechts: Fr. 200.- bis Fr. 100'000.-

c) Ausübung von Aufsichts-, Disziplinar-, Kontroll-, Vollzugs- und Vollstreckungsfunktionen: Fr. 20.- bis Fr. 50'000.-

d) Abnahme von Staatsprüfungen: Fr. 100.- bis Fr. 3'500.-

e) amtliche Bescheinigung und Ausfertigung: Fr. 2.- bis Fr. 500.-

f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen: Fr. 20.- bis Fr. 1'000.-

g) Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonderem Aufwand sowie Nachforschungen: Fr. 20.- bis Fr. 5'000.-

h) Sachverhalts- und Tatbestandsaufnahmen: Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-

i) kantonalen Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, wenn die Gebühren Privaten weiterverrechnet werden können: Fr. 300.- bis Fr. 5'000.-

j) Anklagen der Staatsanwaltschaft einschliesslich des Vorverfahrens: Fr. 300.- bis Fr. 15'000.-

k) Anklagen der Jugendanwaltschaft einschliesslich des Vorverfahrens: Fr. 50.- bis Fr. 150.-

2. Der Regierungsrat kann Leistungen von Verwaltungsbehörden zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken durch Verordnung ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht ausnehmen.

Verwaltungsgebühren

1. Wird ein Verfahren oder eine Leistung gemäss den §§ 21 und 22 nicht vollständig durchgeführt beziehungsweise erbracht, namentlich wenn ein Verfahren ohne Sachentscheid beendet wird, kann auf die Erhebung der Verwaltungsgebühr verzichtet werden.

Benutzungsgebühren

1. Die Benutzungsgebühr deckt in der Regel auch die Kosten für die Nutzungsbewilligung. Für die Verweigerung der Nutzungsbewilligung und ein nachträgliches Bewilligungsverfahren kommt § 22 Abs. 1 lit. a zur Anwendung.

2. Für die nicht geregelten bewilligungspflichtigen Benutzungstatbestände kommt § 25 sinngemäss zur Anwendung.

Benutzungsgebühren

1. Für die Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten

a) Staatsarchiv: Fr. 20.- bis Fr. 200.-

b) Turn- und Sportanlagen: Fr. 20.- bis Fr. 2'000.-

c) andere öffentliche Gebäude, wenn die Benutzung nicht ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entspricht: Fr. 2.- bis Fr. 2'000.-

d) Parkplätze: Fr. 2.- bis Fr. 2'000.-

e) bewilligungspflichtige Benutzung des Kantonsstrassenareals: Fr. 20.- bis Fr. 50'000.-

f) Verleihung von Lernmaterialien pro Semester: Fr. 100.- bis Fr. 600.-

2. Die Gebühren richten sich nach den marktüblichen Ansätzen.

3. Der Regierungsrat kann Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken durch Verordnung ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht ausnehmen.

Benutzungsgebühren

1. Die Gebühr für die Nutzung von Geobasisdaten und anderen Geodaten beträgt pauschal Fr. 100.- pro Bestellung.

2. Für zusätzliche Leistungen der Abgabestelle, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und die Aufklärung über die Qualität hinausgehen, wird eine Gebühr von Fr. 100.- pro Stunde erhoben.

Benutzungsgebühren

1. Die von den Nachführungsgeometerinnen und -geometern erhobene Gebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Bearbeitung sowie im Bedarfsfall für die Beglaubigung und für zusätzliche Leistungen.

2. Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel

a) Datenbezug im Vektorformat: Fr. 160.- + (√[Anzahl ha] x Fr. 5.-),

b) Datenbezug im Rasterformat und in grafischer Form: Fr. 30.- + (√[Anzahl dm²] x Fr. 1.-),

c) Bezug von Koordinatenwerten: Fr. 30.- + (Anzahl Punkte x Fr. 2.-).

3. Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen beträgt Fr. 50.- für das erste und Fr. 5.- für jedes weitere Exemplar.

4. Für zusätzliche Leistungen, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und die Aufklärung der Qualität hinausgehen, erheben die Nachführungsgeometerinnen und -geometer eine Gebühr von Fr. 100.- pro Stunde.

Benutzungsgebühren

1. Die Gebühr für den Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen bemisst sich nach dem Gewicht der Umschlagsgüter. Der Ansatz pro Tonne darf Fr. 10.- nicht übersteigen.

Schlussbestimmungen

1. Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets bereits begonnen haben, werden nach bisherigem Recht erhoben und bezogen.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →