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662.100 GebührG CH-AG

§ 3 Allgemeines Gebührengesetz (GebührG) - Grundsätze der Gebührenpflicht

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§ 3 GebührG · Grundsätze der Gebührenpflicht

1. Leistungen von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen sind dann entgeltlich, wenn das Gesetz hierfür keine Unentgeltlichkeit vorsieht und soweit der Grosse Rat gemäss § 10 eine Gebühr festgesetzt hat.

2. Gebührenpflichtig ist, wer derartige Leistungen veranlasst beziehungsweise verursacht oder derartige öffentliche Sachen oder Einrichtungen benutzt.

3. Sind mehrere Personen für dieselbe Leistung oder Benutzung gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

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