662.100
GebührG
CH-AG
§ 2 Allgemeines Gebührengesetz (GebührG) - Gebührentatbestände
Allgemeines
§ 2 GebührG · Gebührentatbestände
1. Als Gebühren im Sinne dieses Gesetzes gelten
a) Entgelte für Entscheide, Schlichtungsverfahren und weitere Leistungen von Gerichtsbehörden (Gerichtsgebühren),
b) Entgelte für Entscheide, Dienstleistungen und weitere Leistungen von Verwaltungsbehörden (Verwaltungsgebühren),
c) Entgelte für die Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benutzungsgebühren).