661.710
GGEBDDCRDCT
CH-AG
§ 2a Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD)
Allgemeines
§ 2a Gemeindegebührendekret, GGebD
1. Für die Inventarisation von Erbschaften sind die Gemeinden berechtigt, Entschädigungen von Fr. 60.- pro Stunde in Rechnung zu stellen.
2. Sie sind zudem berechtigt, Auslagen für die Inventarisation nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.