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§ 2a Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD)

Allgemeines
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§ 2a Gemeindegebührendekret, GGebD

1. Für die Inventarisation von Erbschaften sind die Gemeinden berechtigt, Entschädigungen von Fr. 60.- pro Stunde in Rechnung zu stellen.

2. Sie sind zudem berechtigt, Auslagen für die Inventarisation nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

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