661.710
GGEBDDCRDCT
CH-AG
§ 2 Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD)
Allgemeines
§ 2 Gemeindegebührendekret, GGebD
1. Für die Anwesenheit bei Steigerungen, Augenscheinen und Hausdurchsuchungen sind die Gemeinden berechtigt, Entschädigungen von Fr. 20.- pro Stunde in Rechnung zu stellen.