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§ 2 Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD)

Allgemeines
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§ 2 Gemeindegebührendekret, GGebD

1. Für die Anwesenheit bei Steigerungen, Augenscheinen und Hausdurchsuchungen sind die Gemeinden berechtigt, Entschädigungen von Fr. 20.- pro Stunde in Rechnung zu stellen.

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