661.710
GGEBDDCRDCT
CH-AG
§ 18 Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD)
Schlussbestimmungen
§ 18 Gemeindegebührendekret, GGebD
1. Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
2. Der Gebührentarif für die Amtshandlungen der Gemeindebehörden, ihrer Beamten, Angestellten und Kommissionen vom 26. September 1967 ist aufgehoben.