661.710
GGEBDDCRDCT
CH-AG
§ 16a Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD)
Gebührenermässigung oder -erlass
§ 16a Gemeindegebührendekret, GGebD
1. Die Gebühren dieses Dekretes können aus wichtigen Gründen, namentlich bei Bedürftigkeit, ermässigt oder erlassen werden.