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661.710 GGEBDDCRDCT CH-AG

§ 16a Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD)

Gebührenermässigung oder -erlass
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§ 16a Gemeindegebührendekret, GGebD

1. Die Gebühren dieses Dekretes können aus wichtigen Gründen, namentlich bei Bedürftigkeit, ermässigt oder erlassen werden.

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