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§ 10 Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD)

Gemeindekanzlei
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§ 10 Gemeindegebührendekret, GGebD

1. An Gebühren werden erhoben

a) * ...

b) * für Erbenverzeichnisse Fr. 30.- bis Fr. 150.-.

2. Steht bei längerer Inanspruchnahme der Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gebühr, ist nach vorgängiger Anzeige an die gebührenpflichtige Person eine Stundenentschädigung gemäss § 2a in Rechnung zu stellen.

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