661.710
GGEBDDCRDCT
CH-AG
§ 10 Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD)
Gemeindekanzlei
§ 10 Gemeindegebührendekret, GGebD
1. An Gebühren werden erhoben
a) * ...
b) * für Erbenverzeichnisse Fr. 30.- bis Fr. 150.-.
2. Steht bei längerer Inanspruchnahme der Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gebühr, ist nach vorgängiger Anzeige an die gebührenpflichtige Person eine Stundenentschädigung gemäss § 2a in Rechnung zu stellen.