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Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD) (GGEBD)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Allgemeines

1. Die in diesem Dekret festgelegten Gebühren fallen in die Einwohnerkasse, wenn die Gemeinden Besoldungen festsetzen, die der Arbeitslast und der Verantwortung des Personals angemessen sind.

Allgemeines

1. Für die Anwesenheit bei Steigerungen, Augenscheinen und Hausdurchsuchungen sind die Gemeinden berechtigt, Entschädigungen von Fr. 20.- pro Stunde in Rechnung zu stellen.

Allgemeines

1. Für die Inventarisation von Erbschaften sind die Gemeinden berechtigt, Entschädigungen von Fr. 60.- pro Stunde in Rechnung zu stellen.

2. Sie sind zudem berechtigt, Auslagen für die Inventarisation nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

Gemeinderat

1. Für die Sicherung des Nachlasses wird eine Gebühr von 0,5 ‰ des Reinvermögens, mindestens aber Fr. 60.-, maximal Fr. 500.- bezogen, sofern dieses mehr als Fr. 10'000.- beträgt.

Gemeinderat

1. Die Gebühren in Straffällen betragen Fr. 50.- bis Fr. 500.-.

Gemeindekanzlei

1. An Gebühren werden erhoben

a) * ...

b) * für Erbenverzeichnisse Fr. 30.- bis Fr. 150.-.

2. Steht bei längerer Inanspruchnahme der Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gebühr, ist nach vorgängiger Anzeige an die gebührenpflichtige Person eine Stundenentschädigung gemäss § 2a in Rechnung zu stellen.

Zivilstandsamt

1. Das Regionale Zivilstandsamt erhebt für die Bearbeitung eines Antrags gemäss den §§ 8 Abs. 2bis, 11 Abs. 3 oder 121 des Gemeindegesetzes folgende Gebühren

a) von Einzelpersonen Fr. 75.-,

b) von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern Fr. 100.-,

c) von Ehepaaren oder Paaren in eingetragener Partnerschaft Fr. 100.-.

Betreibungsamt

1. Für die Zustellung aussergerichtlicher Vorkehren, wie Kündigungen, Aufforderungen und Anzeigen, die auf amtlichem Wege durch die Betreibungsämter vorgenommen werden, findet sinngemäss die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996 Anwendung.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

2. ...

Gebührenermässigung oder -erlass

1. Die Gebühren dieses Dekretes können aus wichtigen Gründen, namentlich bei Bedürftigkeit, ermässigt oder erlassen werden.

Rechtsmittel

1. Die von den Gemeinden festgesetzten Gebühren können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

2. Der Gebührentarif für die Amtshandlungen der Gemeindebehörden, ihrer Beamten, Angestellten und Kommissionen vom 26. September 1967 ist aufgehoben.

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