§ 9 Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen - Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten
§ 9 Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen · Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten
1. Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die kantonalen Gebäude und Anlagen im bewilligten Umfang zu benutzen. Sie haben dabei die erforderliche Sorgfalt aufzubringen.
2. Hausordnung und weitere schriftliche Weisungen sind einzuhalten. Den Anordnungen der Anlagenverantwortlichen ist Folge zu leisten.
3. Wer eine Anlage regelmässig nutzt, übernimmt in Absprache mit den Anlageverantwortlichen soweit möglich Aufgaben des Hauswartsdienstes, wie Aufsicht, Schlüsseldienst, Lichterlöschen, Aufräumen usw.
4. Werden die vereinbarten Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllt oder sind weitere Massnahmen erforderlich, so werden die entsprechenden Mehrkosten den Nutzungsberechtigten auferlegt.
5. Das Nichtbefolgen von Anordnungen kann die Verweigerung von weiteren Benutzungsbewilligungen auf unbestimmte Zeit nach sich ziehen.