661.153
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen - Zuständigkeiten der Amtsstellen
§ 8 Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen · Zuständigkeiten der Amtsstellen
1. Die von den Departementen bezeichneten Amtsstellen erstellen die Belegungspläne, erteilen die Benutzungsbewilligungen und sind für die organisatorischen Anordnungen sowie für das Inkasso der Gebühren und der Hauswartsentschädigungen zuständig.