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661.153 CH-AG

§ 7 Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen - Vollzug

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§ 7 Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen · Vollzug

1. Die Staatskanzlei, die Departemente und die Justizleitung (im Folgenden als Departemente bezeichnet) sind für den Vollzug dieser Verordnung verantwortlich.

2. Sie bestimmen die für den Vollzug zuständigen Amtsstellen.

3. Die Departemente erlassen die notwendigen Benutzungsreglemente und regeln deren Vollzug.

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