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651.821 VeVSt CH-AG

§ 8 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Format

Elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person
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§ 8 VeVSt · Format

1. Eingabe und Beilagen sind in einem gebräuchlichen Dateiformat einzureichen. Das Kantonale Steueramt bestimmt die gebräuchlichen Dateiformate oder Eingabeformen.

2. Die für die Bearbeitung der Eingabe zuständige Behörde kann verlangen, dass die Eingabe und/oder die Beilagen in Papierform nachgereicht werden, soweit dies aus Beweiszwecken oder aus technischen Gründen erforderlich ist.

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