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651.821 VeVSt CH-AG

§ 7 Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) - Berichtigungen

Elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person
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§ 7 VeVSt · Berichtigungen

1. Bis zur elektronischen Einreichung der Eingabe können die Daten durch die steuerpflichtige Person jederzeit geändert oder gelöscht werden. Einsichtnahme und Bearbeitung durch die Steuerämter sind erst nach erfolgter Einreichung möglich.

2. Steuererklärungsdaten können darüber hinaus von der steuerpflichtigen Person nach der ersten elektronischen Einreichung während 48 Stunden jederzeit geändert oder gelöscht werden. Einsichtnahme und Bearbeitung durch die Steuerämter sind erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

3. Für die Fristwahrung gilt die erste elektronische Einreichung.

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